Versicherte, die einst von den verlockenden Versprechungen der Versicherungsunternehmen angezogen wurden, sehen sich heute häufig mit einer ernüchternden Realität konfrontiert. Zahlreiche Beschwerden häufen sich darüber, dass die Versicherer ihre Gewinnprognosen nicht erfüllen können bzw. konnten und die Rendite nicht im Einklang mit den einstigen Zusagen steht. Die Diskrepanz zwischen den Erwartungen und der tatsächlichen Performance ihrer Lebensversicherung hat viele Versicherte veranlasst, ihre Möglichkeiten kritisch zu überprüfen.
Während der EFTA-Gerichtshof bereits vor Jahren entschieden hat, dass Lebensversicherungsverträge mit einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung vollständig rückabgewickelt werden können, sind in Liechtenstein erst kürzlich entsprechende Entscheidungen ergangen. Diese betrafen ausschliesslich fondsgebundene Lebensversicherungsprodukte von Liechtensteiner Versicherungen, bei denen die Versicherten ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt hatten. Hauptgründe für diesen Rücktritt waren in der Regel die hohen Kosten und die unzureichende Performance der Versicherungsprodukte.
Bislang konnten enttäuschte Kunden lediglich den Vertrag kündigen. Diese Option ging jedoch oft mit dem Verlust eines beträchtlichen Teils der eingezahlten Beiträge einher, da die Rückkaufswerte von den Versicherungsunternehmen oft niedrig festgesetzt wurden. Dieser «Kündigungsschaden» bleibt bei einem Rücktritt allerdings aus, weshalb sich die Rückabwicklung einer Liechtensteiner Lebensversicherung finanziell in vielen Fällen lohnt.
Zurückgefordert werden kann ein Kompensationsbetrag, welchen wir als Brutto-Mehrwert definieren. Dieser Brutto-Mehrwert ist entweder
Angesichts der eher versicherungsfreundlich einzustufenden Entwicklung in der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung der Liechtensteiner Gerichte ist jetzt die Zeit für viele Versicherte gekommen, ihre Möglichkeiten zu prüfen, um die ursprünglichen finanziellen Ziele doch noch zu erreichen. Hierbei unterstützt Sie Liti-Link mit dem Insurance-Check.
Die Praxis zeigt, dass viele (auch ausländische) Versicherungsnehmer in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäss über das ihnen zustehende Rücktrittsrecht/Widerspruchsrecht belehrt wurden, wobei in Anbetracht der Verjährungsfrist in Liechtenstein besonders jene Verträge betroffen sind, welche nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden. Dies eröffnet für die Kunden die Möglichkeit, auch noch Jahre nach Abschluss der Versicherungspolice - und sogar noch Jahre nach erfolgter Kündigung oder Ablauf eines Versicherungsvertrags - von dieser zurückzutreten und bereits verloren geglaubte Gelder zurückzuerhalten.
Mit der Erklärung des Widerspruchs ist ein Vertrag so zu behandeln, als wäre er nie zustande gekommen. Das bedeutet, der Versicherungskunde hat Anspruch auf die Rückerstattung aller eingezahlten Beiträge abzüglich der ausbezahlten Summe und auf Zinsen in der Höhe von 5% für die letzten drei Jahre.
Liti-Link hat bereits zahlreiche Versicherte bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche erfolgreich unterstützt und dabei proaktiv zur Entwicklung in der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung in Liechtenstein beigetragen. Gerne unterstützen wir auch Sie.