Liti-Link - Rückforderung von Retrozessionen - Liti-Link AG
Unberechtigt einbehaltene Provisionen

Retrozessionen sind für den Anleger unsichtbare Provisionen, Drittvergütungen, Kick-Backs, Kommissionen und indirekte Gebühren, die von Schweizer Banken und Vermögensverwaltern systematisch unrechtmässig einbehalten werden.

Viele Schweizer und Liechtensteiner Banken und Vermögensverwalter vereinnahmen unrechtmässig Retrozessionen in Milliardenhöhe. Diese geldwerten Vorteile stehen gesetzlich grundsätzlich den Anlegern zu, doch meist wissen sie nicht, in welcher Höhe ihnen die Finanzinstitutionen diese vorenthalten.

Retrozessionen sind ein lukratives Geschäftsmodell der Schweizer und Liechtensteiner Banken und Vermögensverwalter, denn die versteckten Provisionen landen meist unbemerkt bei diesen, obwohl sie den Anlegern zustehen.

Es gibt viele verschieden Arten von geldwerten Vorteilen:

  • Retrozessionen (Rückvergütungen aus einer dem Endkunden direkt belasteten Gebühr)
  • Bestandespflegekommissionen (indirekte Gebühren aus der Verwaltungskommission, die dem Fondsvermögen wiederkehrend belastet wird und die dem Anleger zustehende Rendite aus dem Fondsvermögen anteilsmässig reduziert)
  • Kick-Backs
  • Finder-Fees
  • Provisionen
  • Vertriebsentschädigungen
  • Drittvergütungen
  • Etc.

In diesem Video erklären wir Ihnen, wie Retrozessionen typischerweise in der Praxis bei den Banken und/oder Vermögensverwaltern landen.

Der Einfachheit halber wird nachfolgend der Begriff "Retrozessionen" verwendet. 

Egal wie man sie nennt, die oben genannten geldwerten Vorteile stehen den Anlegern zu. Es gibt zahlreiche höchstgerichtliche Urteile, die dies genau definieren und trotzdem behalten sie Schweizer Banken und Vermögensverwalter ein. Sie spielen auf Zeit und setzen auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Retrozessionen können für Finanzanlagen von Namens-, Nummern-, Firmen-, Stiftungs- und Trustkonten zurückgefordert werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Vermögensverwaltungsmandat, ein Beratungsmandat oder ein Execution-Only Mandat (reine Konto-/Depotbeziehung) handelt/e. Auch für geerbte Konten können Retrozessionen zurückgefordert werden.

Leider müssen Schweizer Banken und Vermögensverwalter nicht proaktiv die zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen ausbezahlen, sondern Kunden müssen sich selbst um das ihnen vorenthaltene Geld bemühen. Dieser Rückforderungsprozess ist komplex und im Alleingang von Kosten und Erfolglosigkeit geprägt. Liti-Link unterstützt deshalb mit „retroback“ Kunden aus aller Welt bei der Rückforderung der zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen und bietet ein faires Erfolgsbeteiligungsmodell an.

 

Retrozessionen in der Schweiz

Basierend auf Zahlen von Swiss Banking schätzen Experten, dass allein im Jahr 2012 rund 4.2 Milliarden Franken oder 12.4% der Wertschöpfung im Bankensektor durch das Geschäftsmodell der Retrozessionen generiert wurden (Quelle: Finalix AG, Zug). Jeden Tag verfallen aufgrund der laufenden Verjährungsfristen (zehn Jahre rückwirkend in der Schweiz und 30 Jahre in Liechtenstein) hohe Summen zugunsten der Banken und Vermögensverwalter.

Trotz mehrerer Schweizer Bundesgerichtsurteile, wobei bereits mit dem Urteil BGE 4C_432 aus dem Jahr 2006 entschieden wurde, dass Retrozessionen grundsätzlich den Anlegern zustehen, haben bislang nur wenige Anleger die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückverlangt. All das spielt den betroffenen Schweizer Banken und Vermögensverwaltern in die Karten: Sie spielen auf Zeit. Inzwischen droht vielen Anlegern die Verjährung ihrer Ansprüche, die je nach investiertem/verwaltetem Vermögen leicht fünf- oder sechsstellige Summen erreichen können.

 

Retrozessionen in Liechtenstein

Während sich das Bundesgericht in der Schweiz bereits 2006 mit der Thematik der Retrozessionen befasste, ist das Thema in Liechtenstein erst in den letzten Jahren aufgekommen. Mittlerweile hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») in Liechtenstein in drei Leiturteilen entschieden, dass Retrozessionen, unabhängig von der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung), gegenüber den Anlegern offenzulegen sind und grundsätzlich diesen zustehen.

Wesentlich beigetragen zur Rechtsprechung in Liechtenstein hat das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 15.07.2021. Dabei wurden dem EFTA-Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG (MiFID Durchführungsrichtlinie) vorgelegt, um zu klären, wie eine Wertpapierfirma ihre Kunden über Zuwendungen (Retrozessionen, Bestandpflegeprovisionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.), die sie von Dritten erhält oder an Dritte zahlt, informieren muss. Die Entscheidung des EFTA-Gerichtshof orientiert sich am Grundgedanken des Anlegerschutzes und hält fest, dass eine Wertpapierfirma die Verpflichtung hat, in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung unmissverständlich mitzuteilen, ob und, wenn ja, wann eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt wird.

Am 07.04.2022 hat der Landtag des Fürstentums Liechtenstein beschlossen die gesetzliche Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche gegenüber Finanzintermediären im Fürstentum Liechtenstein auf zehn Jahre zu verkürzen. Gleichzeitig wurde die Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieser Anwendung auf nur ein Jahr reduziert. D.h. Anleger konnten nur bis zum Stichtag 31.05.2023 potentielle Ansprüche noch für die letzten 30 Jahre geltend machen. Mittlerweile haben die Anleger praktisch alle Ansprüche verloren, die ihnen gemäss dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof für die letzten 30 Jahre zugestanden wären.

Das Thema ist somit aber noch lange nicht beendet: Einerseits wird die Zukunft zeigen, ob die liechtensteinische Anlassgesetzgebung mit der Einführung des §1489a Abs 2 ABGB überhaupt verfassungs- und europarechtskonform ist. Andererseits können weiterhin die Organe von Verbandspersonen (Stiftungsräte und Treuhänder von Stiftungen) in die Verantwortung gezogen werden. Denn der Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung trägt die Verantwortung für den Erfolg und die Erhaltung des Grundkapitals der Stiftung. Außerdem haftet der Stiftungsrat für das Unterlassen einer sorgfältigen Geschäftsführung, zum Beispiel wenn er Ansprüche einer Stiftung nicht geltend macht (Quelle: LJZ 04/22, S 273 – 279).

Hat sich dementsprechend ein Stiftungsrat nicht zeitgerecht (vor 01.06.2023) um die Rückforderung der Retrozessionen gekümmert und sind die Ansprüche der Stiftung auf die Auszahlung der Gelder dadurch verjährt, somit haftet der Stiftungsrat selbst für zehn Jahre ab 01.06.2023 für Retrozessionen, die eine Bank oder ein Vermögensverwalter in den letzten 30 Jahren einnahm.

Auch in solchen Fällen hat Liti-Link bereits geschädigte Begünstigte (Beneficial Owner) unterstützt die Retrozessionen gegenüber dem Stiftungsrat geltend zu machen. Gerne unterstützen wir auch Sie.

Mir war nicht bewusst, dass ich diese Retrozessionen zurückholen kann. Liti-Link hat nicht nur die Verjährung meiner finanziellen Ansprüche sofort gestoppt, sondern auch meine Forderungen unverzüglich erfolgreich geltend gemacht.
KUNDE LITI-LINK