Liti-Link - Rückforderung von Retrozessionen - Liti-Link AG
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Unberechtigt einbehaltene Retrozessionen

Ein lukratives Geschäftsmodell der Schweizer und Liechtensteiner Banken und Vermögensverwalter

Viele Schweizer und Liechtensteiner Banken und Vermögensverwalter vereinnahmen unrechtmässig Retrozessionen in Milliardenhöhe. Diese geldwerten Vorteile stehen den Anlegern zu, die aber oftmals von den Ansprüchen keine Kenntnis haben.

Retrozessionen sind Rückvergütungen aus einer dem Endkunden direkt belasteten Gebühr. Bei Bestandespflegekommissionen handelt es sich um eine indirekte Gebühr aus der Verwaltungskommission, die dem Fondsvermögen wiederkehrend belastet wird und die dem Anleger zustehende Rendite aus dem Fondsvermögen anteilsmässig reduziert.

Da die Banken und Vermögensverwalter die Ahnungslosigkeit ihrer Kunden im Hinblick auf die Unterscheidung von Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen bewusst ausnutzen, fordern wir für unsere Kunden sämtliche geldwerten Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) zurück. Der Einfachheit halber wird nachfolgend der Begriff "Retrozessionen" verwendet.

 

Retrozessionen in Schweiz

Basierend auf Zahlen von Swiss Banking schätzen Experten, dass allein im Jahr 2012 rund 4.2 Milliarden Franken oder 12.4% der Wertschöpfung im Bankensektor durch das Geschäftsmodell der Retrozessionen generiert wurden (Quelle: Finalix AG, Zug). Jeden Tag verfallen aufgrund der laufenden Verjährungsfristen (zehn Jahre rückwirkend in der Schweiz und 30 Jahre in Liechtenstein) hohe Summen zugunsten der Banken und Vermögensverwalter.

Trotz mehrerer Schweizer Bundesgerichtsurteile, wobei bereits mit dem Urteil BGE 4C_432 aus dem Jahr 2006 entschieden wurde, dass Retrozessionen grundsätzlich den Anlegern zustehen, haben bislang nur wenige Anleger die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückverlangt. All das spielt den betroffenen Schweizer Banken und Vermögensverwaltern in die Karten: Sie spielen auf Zeit. Inzwischen droht vielen Anlegern die Verjährung ihrer Ansprüche, die - je nach investiertem/verwaltetem Vermögen – leicht fünf- oder sechsstellige Summen erreichen können.

 

Retrozessionen in Liechtenstein

Während sich das Bundesgericht in der Schweiz bereits 2006 mit der Thematik der Retrozessionen befasste, ist das Thema in Liechtenstein erst in den letzten Jahren aufgekommen. Mittlerweile hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») in Liechtenstein in drei Leiturteilen entschieden, dass Retrozessionen, unabhängig von der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung), gegenüber den Anlegern offenzulegen sind und grundsätzlich diesen zustehen.

Wesentlich beigetragen zur Rechtsprechung in Liechtenstein hat das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 15.07.2021. Dabei wurden dem EFTA-Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG (MiFID Durchführungsrichtlinie) vorgelegt, um zu klären, wie eine Wertpapierfirma ihre Kunden über Zuwendungen (Retrozessionen, Bestandpflegeprovisionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.), die sie von Dritten erhält oder an Dritte zahlt, informieren muss. Die Entscheidung des EFTA-Gerichtshof orientiert sich am Grundgedanken des Anlegerschutzes und hält fest, dass eine Wertpapierfirma die Verpflichtung hat, in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung unmissverständlich mitzuteilen, ob und, wenn ja, wann eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt wird.

Am 07.04.2022 hat der Landtag des Fürstentums Liechtenstein beschlossen die gesetzliche Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche gegenüber Finanzintermediären im Fürstentum Liechtenstein auf zehn Jahre zu verkürzen. Gleichzeitig wurde die Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieser Anwendung auf nur ein Jahr reduziert. D.h. Anleger können bis zum Stichtag 31.05.2023 potentielle Ansprüche noch für die letzten 30 Jahre geltend machen, danach verlieren die Anleger praktisch alle Ansprüche, die ihnen gemäss dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof für die letzten 30 Jahre zustehen würden.

Eine Rückforderung können sowohl Privatanleger als auch Gesellschaften (Anstalt, AG), Stiftungen, Trusts oder Erben durchsetzen, wobei sich Anleger aufgrund der Gesetzesanpassung beeilen sollten.

Liti-Link bietet auch in Liechtenstein das in der Schweiz hundertfach erprobte Erfolgsmodell für Anleger an: Risikofreie Rückforderung, die rein auf einer Erfolgsbeteiligung basiert. Die breite Erfahrung aus der Schweiz kann kurzerhand auf den kleinen Nachbarn übertragen werden. Liti-Link hat in der Vergangenheit bereits vielfach erfolgreich Retrozessionen von liechtensteinischen Vermögensverwaltern zurückgefordert.

Mir war nicht bewusst, dass ich diese Retrozessionen zurückholen kann. Liti-Link hat nicht nur die Verjährung meiner finanziellen Ansprüche sofort gestoppt, sondern auch meine Forderungen unverzüglich erfolgreich geltend gemacht.
KUNDE LITI-LINK