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08.02.2019 / FIDLEG SOLUTION

FIDLEG SOLUTION – 08.02.2019

The show goes on - die strafrechtliche Seite der Retrozessionen

Der fragliche, wegweisende Entscheid ist BGE 144 IV 294 (6B_689/2016) vom 14. August 2018 (hier). Darin hielt das Bundesgericht fest, dass ein Vermögensverwalter, der seinen Kunden über Retrozessionen nicht informiert (und somit auch nicht herausgibt), sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB schuldig macht…. Während nämlich der eine oder andere aufgrund rein zivilrechtlichen Folgen wohl das Risiko in Kauf genommen hat, im schlimmsten Fall die Retrozessionen herauszugeben, die er ja ohnehin herausgeben musste, erlangt dieses Verhalten mit diesem Urteil eine ganz andere Dimension. Kommen die einbehaltenen Retrozessionen nämlich ans Tageslicht, so sind nicht nur die einbehaltenen Beträge (und allfällige Zinsen) herauszugeben. Vielmehr kann der Täter auch strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belangt werden, wenn auch allenfalls nur bedingt.

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