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01.03.2017 / Liechtenstein - Journal

Liechtenstein - Journal - 01.03.2017

Retrozessionen und die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber schweizer Vermögensverwaltern – Die Haftung von Organen liechtensteinischer Verbandspersonen bei unterlassener Geltendmachung

Dr. Helmut Schwärzler et al. (2017) behandeln in diesem Artikel die Frage der Herausgabeverpflichtung von Retrozessionen an die Auftraggeber. Diese Retrozessionen (auch Kickback bzw. verdeckte Provision gennant) wurden von schweizerischen Vermögensverwaltern vereinnahmt, obwohl diese grundsätzlich dem Kunden bzw. Geschäftsherrn zustehen.

Gemäß schweizerischen Rechtssprechung haftet der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden aufgrund auftragsrechtlicher Grundsätze. "Das Schweizer Bundesgericht stellte 2006 in einer vielbeachteten Entscheidung fest, dass Retrozessionen, welche unabhängigen Vermögensverwaltern zuteilwerden, den Kunden und somit den Auftraggebern im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages zustehen und diesen auch abzuliefern sind. Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten.", wird im Artikel angeführt. 

In weiterer Folge befasst sich der Artikel kritisch mit dem pauschalen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen, der Dauer der Verjährungsfrist und der Verantwortlichkeit von Organen von liechtensteinischen Verbandspersonen.

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