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31.10.2017 / Rechtsanwalt Bernd Jochem

Rechtsanwalt Bernd Jochem - 31.10.2017

Rechtswidrig einbehaltene Provisionen zurückfordern – Verjährung stoppen

Für Schweizer Vermögensverwalter war die Vereinnahmung von Provisionszahlungen von dritter Seite (z. B. Vermittlungs- und Bestandsprovisionen von Fondsgesellschaften) jahrelang ein äußerst lukratives Geschäft. Bei marktüblichen Provisionen von 0,5 bis 1,0 Prozent pro Jahr hat dies bei einem Depotwert von beispielsweise 1 Mio. Euro über zehn Jahre eine Summe von 50.000,00 bis 100.000,00 Euro ausgemacht. Doch steht dieses Geld tatsächlich den Finanzdienstleistern oder nicht doch dem Kunden zu?

Provisionszahlungen stehen dem Kunden zu

Die Frage, wem diese Provisionszahlungen zustehen, hat in den vergangenen Jahren immer wieder die Gerichte in der Schweiz beschäftigt. Kein Wunder, denn nach einer Schätzung der Schweizer Bankiersvereinigung Swiss Banking aus dem Jahre 2012 handelt es sich um mehrere Milliarden Schweizer Franken, die den Kunden rechtswidrig vorenthalten werden. Mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2012 hat das Bundesgericht der Schweiz zunächst klargestellt, dass eine Bank, die als Vermögensverwalterin tätig wird, Vertriebs- und Bestandspflegeprovisionen, die sie für den Vertrieb von Anlagefonds oder strukturierten Produkten erhält, an den Kunden herausgeben muss (Az. 4 A127/2012). Die Herausgabepflicht besteht dabei auch dann, wenn die Provisionen (in der Schweiz »Retrozessionen« genannt) von eigenen Konzerngesellschaften an die vermögensverwaltende Bank fließen.

Nach einer früheren Bundesgerichtsentscheidung ist darüber hinaus eine pauschale Verzichtsklausel bzgl. Retrozessionen, wie sie von vielen Vermögensverwaltern verwendet wird, nicht gültig. Nach Ansicht der Schweizer Bundesrichter muss ein Kunde vielmehr den Umfang der Retrozessionen, auf die er verzichten soll, sowie deren Berechnungsgrundlagen kennen, um wirksam auf eine Auskehrung verzichten zu können.

Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre

Offen war bis zuletzt noch, welche Verjährungsfrist in einem solchen Fall anzuwenden ist, d. h., für welchen zurückliegenden Zeitraum ein Kunde die ihm zustehenden Provisionen noch zurückfordern kann. Dieser Aspekt wurde mit Urteil vom 16. Juni 2017 durch das Schweizer Bundesgericht nunmehr geklärt (Az. 4 A 508/2016). Danach können Kunden rückwirkend für zehn Jahre ihre Ansprüche geltend machen, die Frist beginnt mit dem Eingang der Provisionszahlung bei dem Vermögensverwalter. Der von den Schweizer Banken und sonstigen Finanzdienstleistern immer wieder ins Feld geführten fünfjährigen Verjährungsfrist wurde von den Richtern damit eine klare Absage erteilt. Da jedoch vor allem vor der Finanzmarktkrise 2007 und 2008 sehr hohe Provisionen durch die Schweizer Banken zu Lasten der Kunden vereinnahmt wurden, ist eine zeitnahe Hemmung der zehnjährigen Verjährung der Ansprüche sinnvoll.

Wer hat einen Anspruch auf Rückerstattung?

Jeder Kunde, der während der vergangenen zehn Jahre in der Schweiz im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages Geld angelegt hat, hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Rückzahlung der einbehaltenen Vermittlungsprovisionen von Schweizer Vermögensverwaltern, Banken und Finanzdienstleistern. Eine bestehende Geschäftsbeziehung ist hierfür nicht erforderlich. Den Anspruch haben grundsätzlich auch die mehr als 100.000 Anleger aus Deutschland, die ihre Erträge in der Schweiz nachträglich erklärt oder Selbstanzeige erstattet haben.

Einfach und ohne Kostenrisiko Ansprüche geltend machen

Nur wenige Anleger haben allerdings ihre Forderungen bisher in der Schweiz geltend gemacht und nutzen nicht die Möglichkeit zur Rückforderung aus Unkenntnis oder Furcht vor hohen Anwaltskosten. In vielen Fällen droht daher die Verjährung von hohen finanziellen Ansprüchen.

Der auf Forderungsmanagement spezialisierte Schweizer Dienstleister Liti-Link AG (www.litilink.com) prüft mit einem neuen Online-Service die finanziellen Ansprüche von Anlegern gegenüber Schweizer Banken und Vermögensverwaltern und setzt diese zielgerichtet und vertraulich durch. Anleger haben damit die Möglichkeit, ihre Ansprüche ohne Risiko mit großer Erfolgsaussicht zurückzuerhalten, bevor diese verjähren. In Deutschland besteht seitens Liti-Link eine exklusive Partnerschaft mit Rotter Rechtsanwälte.

Anleger aus Deutschland, die in den vergangenen Jahren Geld in der Schweiz angelegt haben, können auf www.litilink.com mit dem sog. »Retro-Rechner« zuerst die voraussichtliche Höhe ihrer Rückforderung selber ermitteln. Nach Beauftragung prüft Liti-Link dann ohne weitere Verpflichtungen für die Kunden die tatsächliche Höhe der Ansprüche in der Schweiz. Im nächsten Schritt stoppt Liti-Link die Verjährung. Das finanzielle Risiko einer eventuellen Klage, d.h., Rechtsanwalts- und Gerichtskosten trägt alleine Liti-Link. Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällt nur dann an, wenn die Forderung erfolgreich durchgesetzt wird und hängt maßgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab. Nach Abzug von Gebühren und externen Aufwendungen werden 35 % als Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällig. Der Vorteil für Anleger: Kein Kostenrisiko und hohe Anwaltskosten in der Schweiz fallen erst gar nicht an.

Provisionsverbot:

Herausgabepflicht in Deutschland ab 1.1.2018

Mit der Umsetzung der MiFID II-Richtlinie durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) wird für Vermögensverwalter in Deutschland in § 64 Abs. 7 WpHG ein generelles Verbot eingeführt, Zuwendungen von Dritten oder für diese handelnden Personen anzunehmen und zu behalten. Es entfällt die bisherige Ausnahmeregelung, wonach solche Zuwendungen vereinnahmt werden durften, wenn sie die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen verbesserten und dem Kunden offengelegt wurden.

In § 64 Abs. 7 Satz 4 WpHG ist ausdrücklich vorgesehen, dass alle monetären Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung angenommen werden, so schnell wie nach vernünftigen Ermessen möglich nach Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden auszukehren sind.

Mit dieser Neuregelung wird ein nach deutschem Recht bisher unsicherer Rechtszustand für zukünftige Provisionszahlungen beendet, da der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob eine Verpflichtung zur Auskehrung von Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen an den Kunden besteht, noch nicht entscheiden musste. Das einzige bekanntgewordene Verfahren, welches den BGH erreicht hat (Az. XI ZR 516/14), wurde im Jahr 2015 durch einen Vergleich beendet. Zuvor hatten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main gegen den Kunden entschieden. Demgegenüber waren das Landgericht München I und das Oberlandesgericht Hamm der Ansicht, dass die vereinnahmten Zuwendungen herauszugeben sind.