Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein bestätigt die Entscheidung des OGH zum Thema Retrozessionen.
Retrozessionen gehören grundsätzlich den Anlegern und sind an diese herauszugeben. Ein vorgängiger Verzicht auf Retrozessionen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und setzt insb. voraus, dass dem Anleger vorab zumindest die Bandbreiten der zu erwartenden Zuwendungen offengelegt werden.
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