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29.09.2017 / Wirtschaftswoche

WirtschaftsWoche - 29.09.2017

Die Rache der Kunden

Kunden von Schweizer Banken können jetzt länger als erwartet zu Unrecht einbehaltene Provisionen zurückfordern.

Das Schweizer Bundesgericht Urteil vom 30. Oktober 2012 (4A_127/2012, 4A_141/2012) verbietet das Einbehalten von Retrozessionen. Diese Retrozessionen bzw. Kickbacks wurden in der Vergangenheit unrechtmäßig von Schweizer Banken in Milliardenhöhe einbehalten und werden von nur wenigen Kunden, welche Anlageprodukte in der Schweiz haben bzw. hatten, zurückgefordert.

Ein Grund für den geringen Ansturm spielt dabei sicherlich die Hinhaltetaktik der Banken, welche oftmals behaupten, dass die Ansprüche nur für fünf Jahre rückwirkend gefordert werden können. Doch mit dem Urteil vom 16.Juni 2017 (4A_508/2016) klärt das Schweizer Bundesgericht jetzt endlich die hochumstrittene Frage der Verjährung von Retrozessionen. So können Kunden 10 Jahre rückwirkend die Retrozessionen beim Finanzdienstleister herausverlangen, wobei die Verjährungsfrist schon ab Eingang der Retrozession beim Finanzdienstleister beginnt. Das hat zur Folge, dass eine umgehende Betreibung, welche die Verjährung unterbricht, sehr wichtig ist.

Die Höhe der Ansprüche ist abhängig vom Anlagezeitraum als auch der Depotstruktur, lässt sich aber bei typischen Portfolien auf 0,5 bis 1,0 Prozent des Depotwertes pro Jahr berechnen. Der Retrorechner auf der Liti-Link Website veranschaulicht, dass bei einem Depot im Wert von 100.000 Franken und einer Laufzeit von 8 Jahre (2005 – 2012) sich ein Anspruch von bis zu 8000 Franken ergibt. Aufgrund der Verjährung können jedoch lediglich 5700 Franken geltend gemacht werden.

Liti-Link verspricht die Verjährung über ein Mahnverfahren binnen 48 Stunden zu unterbrechen und ab einem durchschnittlichen Depotvolumen von 200.000 Franken aktiv zu werden. Das finanzielle Risiko einer Klage sowie die anfallenden Gebühren bei Ämtern trägt Liti-Link alleine. Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällt nur dann an, wenn die Forderungen erfolgreich durchgesetzt werden. Somit besteht kein Kostenrisiko und hohe Anwaltskosten in der Schweiz fallen für den Kunden erst gar nicht an. Natürlich können Kunden auch mit der Bank selbst in Verhandlungen treten, allerdings zeigt sich, dass ohne die Drohkulisse eines Prozesses die Banken nur niedrige Summen anbieten bzw. keine guten Angebote machen.