Liti-Link - FAQ - Liti-Link AG
Häufig gestellte Fragen

Liti-Link, Retrozessionen und Retro-Back™

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Retrozessionen und unseren Dienstleistungen.

Was sind Retrozessionen?

Retrozessionen sind für den Anleger unsichtbare Provisionen, Drittvergütungen, Kick-Backs, Kommissionen und indirekte Gebühren, die von Schweizer Banken und Vermögensverwaltern systematisch unrechtmässig einbehalten werden.

Das unrechtmässige Einbehalten von Retrozessionen ist ein lukratives Geschäftsmodell der Schweizer und Liechtensteiner Banken und Vermögensverwalter, denn die versteckten Provisionen landen meist unbemerkt bei diesen, obwohl sie den Anlegern zustehen.

Es gibt viele verschieden Arten von geldwerten Vorteilen:

·       Retrozessionen (Rückvergütungen aus einer dem Endkunden direkt belasteten Gebühr)

·       Bestandespflegekommissionen (indirekte Gebühren aus der Verwaltungskommission, die dem Fondsvermögen wiederkehrend belastet wird und die dem Anleger zustehende Rendite aus dem Fondsvermögen anteilsmässig reduziert)

·       Kick-Backs

·       Finder-Fees

·       Provisionen

·       Vertriebsentschädigungen

·       Drittvergütungen

·       Etc.

Egal wie man sie nennt, die oben genannten geldwerten Vorteile stehen den Anlegern zu. Es gibt zahlreiche höchstgerichtliche Urteile, die dies genau definieren und trotzdem behalten sie Schweizer Banken und Vermögensverwalter ein. Sie spielen auf Zeit und setzen auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Retrozessionen können für Finanzanlagen von Namens-, Nummern-, Firmen-, Stiftungs- und Trustkonten zurückgefordert werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Vermögensverwaltungsmandat, ein Beratungsmandat oder ein Execution-Only Mandat (reine Konto-/Depotbeziehung) handelt/e. Auch für geerbte Konten können Retrozessionen zurückgefordert werden.

Leider müssen Schweizer Banken und Vermögensverwalter nicht proaktiv die zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen ausbezahlen, sondern Kunden müssen sich selbst um das ihnen vorenthaltene Geld bemühen. Dieser Rückforderungsprozess ist komplex und im Alleingang von Kosten und Erfolglosigkeit geprägt. Liti-Link unterstützt deshalb mit „retroback “ Kunden aus aller Welt bei der Rückforderung der zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen und bietet ein faires Erfolgsbeteiligungsmodell an.

Experten schätzen, dass auf diese Weise mehrere Milliarden Schweizer Franken unrechtmässig von Banken und Vermögensverwaltern einbehalten worden sind (Swiss Banking Daten von 2012, Quelle: Finalix AG, Zug, 2014).

Was ist Retro-Back?

«Retro-Back» ist der Name der innovativen Rückforderungsdienstleistung von Liti-Link. 

Liti-Link ist mit "Retro-Back" Marktführer in der Rückforderung von Retrozessionen und hat mit dem bewährten Erfolgsbeteiligungsmodell bereits für zahlreiche institutionelle als auch private Anleger Retrozessionen erfolgreich zurückgefordert. Wir kennen die Rechtslage besser als sonst jemand, wissen welche Argumente die Banken und Vermögensverwalter bringen und wie sie weiterhin versuchen, sich vor der Auszahlung der einbehaltenen Retrozessionen zu drücken. Liti-Link verfügt über ein erfahrenes Team, ein breites Partnernetzwerk von Rechtsanwälten und unterstützt Sie gerne bei der Rückforderung von Retrozessionen. Der Vorteil für Anleger: Liti-Link trägt zu 100% das Kostenrisiko. Nur wenn wir erfolgreich Ihre Retrozessionen zurückfordern, erhalten wir unsere Erfolgsbeteiligung.

Auf unserer Internetseite können Sie völlig kostenlos und unverbindlich Ihre potentiellen finanziellen Ansprüche aus der Rückzahlung von Retrozessionen mit Hilfe von unserem Retrorechner berechnen. Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Rückforderung der Retrozessionen und würden uns über eine Kontaktaufnahme freuen.

Warum sollte ich meine Ansprüche an Liti-Link abtreten und mit Retro-Back meine Retrozessionen zurückfordern lassen?

Liti-Link ist der Pionier und Marktführer in der Rückforderung von Retrozessionen und bietet seit 2017 ein rein erfolgsbasiertes und risikofreies Rückforderungsmodell an. In der Rückforderung mit Liti-Link werden nur wenige Informationen benötigt und die Zeitinvestition unserer Kunden ist äusserst gering. Wir haben bereits über 1700 institutionelle und private Anleger aus 40 verschiedenen Ländern bei der Rückforderung von Retrozessionen unterstützt. Entscheidend für unsere Kunden ist auch, dass Liti-Link keinen Interessenskonflikt hat, da wir anders als die meisten Schweizer Anwaltskanzleien, keine Banken als Kunden bedienen und zu 100% aus Eigenmitteln finanziert sind. Zahlreiche renommierte Zeitungen haben über das Thema Retrozessionen berichtet und dabei auch Liti-Link unter die Lupe genommen. Sie haben dafür teilweise auch Kunden von Liti-Link befragt und kamen zum Ergebnis, dass Liti-Link der einzig wahre Spezialist für Retrozessionen ist. 

Wie funktioniert Retro-Back?

So einfach funktioniert Retro-Back

Anleger können zunächst um eine Schätzung über die Rückforderungssumme zu erhalten ihre Daten (∅ Veranlagungsbetrag- und Dauer) in unseren Retrorechner eingeben. Zudem können Sie online unter dem Punkt «Ansprüche sichern» Ihre vollständigen Daten eintragen und online einreichen. Sie erhalten dadurch automatisiert unseren Vertrag zugesendet. Gerne können Sie uns natürlich auch telefonisch oder per Email kontaktieren.

Im Zuge einer Beauftragung erfolgt die Abtretung Ihrer Ansprüche an Liti-Link. Sie erhalten nach dem Absenden des Antragsformulars die Vereinbarung, die Abtretungsvereinbarung und die Vollmacht per Mail. Diese Unterlagen unterzeichnen Sie und senden sie vorab digital zurück. Die Originalunterlagen senden Sie per Post an die Liti-Link AG, Schützenwiese 8 in 9451 Kriessern, Schweiz.

Liti-Link stoppt nach Erhalt der vollständig unterzeichneten Unterlagen in digitaler Form (Scan, Foto etc.) im ersten Schritt unverzüglich die Verjährung der Ansprüche, die in vielen Fällen droht.

Gleichzeitig fordert Liti-Link eine vollständige Offenlegung von der Bank und/oder dem Vermögensverwalter an und analysiert die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen. Basierend auf den offengelegten Unterlagen kann die Höhe des Forderungsanspruchs berechnet werden.

Liti-Link fordert im nächsten Schritt die geschuldeten Retrozessionen beim betreffenden Finanzdienstleister für die letzten zehn Jahre zurück.

Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link am Nettoerlös (= Anspruch gemäss Vergleichssumme bzw. gerichtlich zugesprochener Anspruch abzüglich sämtlicher externer Drittkosten) fällt nur dann an, wenn die Forderung erfolgreich durchgesetzt wird und hängt massgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab. Der Vorteil für Anleger: Kein Kostenrisiko und hohe Anwaltskosten und Gerichtsgebühren fallen erst gar nicht an.

Sämtliche Verfahrenskosten übernimmt vorab Liti-Link. Diese werden nur bei einem erfolgreichen Abschluss von der durchgesetzten Forderung in Abzug gebracht. In einem erfolglosen Fall werden sämtliche Drittkosten von Liti-Link getragen.

Woher weiss ich, ob meine Bank und/oder Vermögensverwalter Retrozessionen einbehalten hat?

Das Einbehalten von Retrozessionen war und ist in der Schweizer Finanzwelt ein gängiges und vor allem lukratives Geschäftsmodell, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass von dem Grossteil der Banken und Vermögensverwalter Retrozessionen zurückgefordert werden können.

Retrozessionen werden/wurden für Finanzanlagen von Namens-, Nummern-, Firmen-, Stiftungs- und Trustkonten einbehalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Vermögensverwaltungsmandat, ein Beratungsmandat oder ein Execution-Only Mandat handelt/e. Auch für geerbte Konten können Retrozessionen zurückgefordert werden. Eine formelle Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass Ihr Vermögen während der letzten zehn Jahren Geld bei einer Bank und/oder Vermögensverwalter in der Schweiz angelegt war bzw. ist (Verjährungsfrist). Ob und in welcher Höhe Retrozessionen geflossen sind und in welcher Höhe Ihnen Verzugszinsen zustehen, kann erst nach einer detaillierten Offenlegung durch die Bank/den Vermögensverwalter festgestellt werden.

Wie viel kostet mich die Dienstleistung von Liti-Link für Retro-Back?

Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link am Nettoerlös fällt nur dann an, wenn die Forderung erfolgreich durchgesetzt wird und hängt massgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab. Sollte keine Rückforderung möglich sein, so trägt Liti-Link allein alle angefallenen Kosten. Unsere Kunden haben somit kein Kostenrisiko.

Sollte eine Rückforderung möglich sein, dann behält sich Liti-Link eine Erfolgsbeteiligung von 40% des zurückgeforderten Nettoerlöses ein und bezahlt 60% des Nettoerlöses an seine Kunden aus. Sollte der Nettorückforderungserlös unter CHF 8000.- ausfallen, dann beträgt die Erfolgsbeteiligung von Liti-Link 50%. Liti-Link sitzt somit zu jeder Zeit im selben Boot wie seine Kunden und hat stets ein Interesse an einem effizienten Rückforderungsprozess und bestmöglichen Ergebnis. 

Mit welcher Rückforderungssumme kann ich rechnen?

Die Höhe der zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen variiert sehr stark und hängt von zahlreichen Faktoren ab (u.a. Anlagenhöhe, Mandatsart, Produkte in Ihrem Portfolio, Häufigkeit der Bewegungen im Portfolio, Investitionsjahre, welche Bank und/oder Vermögensverwalter, etc.). Der Wert der einbehaltenen und zurück zu fordernden Retrozessionen kann je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt erfahrungsgemäss bis zu 14% des durchschnittlich veranlagten Depotvolumens betragen.

Um eine Schätzung über die Rückforderungssumme zu erhalten, können Sie Ihre Daten (∅ Veranlagungsbetrag- und Dauer) in unseren Retrorechner eingeben.

Warum kann mir Liti-Link vorab nicht sagen, ob sich eine Rückforderung in meinem Fall lohnt?

Auch für Liti-Link ist, trotz der langen Erfahrung und dem profunden Know-How, vorab nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe Retrozessionen geflossen sind. Die Höhe der kassierten Retrozessionen variiert sehr stark und hängt von zahlreichen Faktoren ab. Nicht nur die Anlagenhöhe ist entscheidend, sondern z.B. auch die Mandatsart, Produkte in Ihrem Portfolio, Häufigkeit der Bewegungen im Portfolio, Investitionsjahre und natürlich auch bei welcher Bank und/oder Vermögensverwalter Sie Ihr Depot haben oder hatten. Liti-Link weiss, welche Informationen von der Bank bzw. vom Vermögensverwalter angefordert werden müssen, damit bestimmt werden kann, in welcher Höhe den Kunden Retrozessionen und auch Verzugszinsen zustehen. Unserer Erfahrung nach lohnt es sich in den meisten Fällen, eine Rückforderungsprozess zu initiieren.

Wie hoch sind die Drittkosten, die bei einer erfolgreichen Rückforderung vom Bruttoerlös in Abzug gebracht werden?

Die Aufteilung der rückgeforderten Retrozessionen erfolgt stets aus dem Nettoerlös der Rückforderung. Der Nettoerlös der Rückforderung errechnet sich durch Abzug der externen Kosten (= Drittkosten) vom Bruttoerlös. Diese externen Kosten sind ausschliesslich Kosten Dritter und keinerlei interne Kosten oder Aufwände von Liti-Link.

In der Regel handelt es sich bei den externen Kosten um Kosten von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder auch allfällige Anwaltskosten. Die tatsächlichen Kosten variieren von Fall zu Fall.

Wenn ein Fall nicht erfolgreich ist, muss unser Kunde (Zedent) keine Kosten, die während des Prozesses entstanden sind an Liti-Link (Zessionarin) bezahlen. Der schlechteste Fall für den Kunden ist, dass nichts herauskommt.

Wenn ein Fall erfolgreich ist, dann wird der Nettoerlös zwischen Zedent und Zessionar gemäss der vertraglichen Vereinbarung aufgeteilt.

Da Liti-Link auch am Nettoerlöses beteiligt ist, und auch nur dann, wenn wir erfolgreich Retrozessionen zurückfordern, ist Liti-Link bemüht die externen Kosten so gering wie möglich zu halten. Unser Ziel ist, den Nettoerlös eines jeden Falles zu maximieren.

Welche Informationen benötigt Liti-Link, um einbehaltene Retrozessionen zurückzufordern?

Liti-Link benötigt nur einige wenige Details um den Rückforderungsprozess starten zu können. Kontenauszüge, Verträge oder ähnliches benötigt Liti-Link NICHT von seinen Kunden, können aber gerne eingereicht werden.

 

Für Namens- und Nummernkonten benötigen wir folgende Details von unseren Kunden, um die Vertragsunterlagen zu erstellen:

·        Name des/der Kontoinhaber

·        Aktuelle Meldeadresse des/der Kontoinhaber

·        Geburtsdatum des/der Kontoinhaber

·        Name der Bank und/oder Vermögensverwalter

·        Ungefähres Anlagevolumen

·        Ungefähre Dauer der Veranlagung

 

Für geerbte Konten benötigt Liti-Link die folgenden Informationen und Dokumente:

·        Name der zuletzt wirtschaftlich berechtigten Person des Wertpapierkontos

·        Geburts- und Sterbedatum der/s Verstorbenen

·        Name, Geburtsdatum und aktuelle Meldeadresse aller Erben

·        Name der Bank und/oder Vermögensverwalter

·        Ungefähres Anlagevolumen

·        Ungefähre Dauer der Veranlagung

 

Für Firmenkonten (einfache Firmenkonten oder als Teil eines Trusts/einer Stiftung):

·        Name der Firma (die Firma muss noch bestehen)

·        Anschrift der Firma

·        Name und Geburtsdatum aller Zeichnungsberechtigten der Firma

·        Name der Bank und/oder Vermögensverwalter

·        Ungefähres Anlagevolumen

·        Ungefähre Dauer der Veranlagung

 

Auf Basis dieser Informationen und Dokumente erstellen wir unseren Vertragsunterlagen. Diese umfassen zum einen die «Vereinbarung» (Seiten 1-2) zwischen Ihnen und der Liti-Link selbst als auch eine «Abtretungsvereinbarung» (Seite 3) und «Vollmacht» (Seite 4).

Welche Risiken habe ich durch die Dienstleistung Retro-Back von Liti-Link?

Liti-Link arbeitet mit einem reinen Erfolgsbeteiligungsmodell. Das bedeutet, dass erst wenn unsere Kunden ihr Geld erhalten, wir unsere Erfolgsbeteiligung erhalten. Unsere Kunden müssen zu keinem Zeitpunkt in Vorleistung treten und sollte, entgegen allen Erwartungen und entgegen unserer Erfahrung, keine Rückforderung möglich sein, so entstehen keinerlei Kosten für unsere Kunden. Liti-Link übernimmt das gesamte Prozess- und Kostenrisiko.

Wie lange dauert der Retrozessionsrückforderungsprozess mit Liti-Link?

Unserer Erfahrung nach dauern Rückforderungsprozesse zwischen drei Monaten und drei Jahren. Die Dauer des Rückforderungsprozesses hängt massgeblich von der Bearbeitungsdauer bankenseitig ab. Es hängt u.a. davon ab, ob mit der Bank/dem Vermögensverwalter direkt eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden kann oder ob die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Ausserdem variiert die Bearbeitungszeit bei den einzelnen Banken/Vermögensverwaltern stark. Da Liti-Link auch erst nach einer erfolgreich erwirkten Rückforderung eine Erfolgsbeteiligung erhält, ist uns stets daran gelegen, den Rückforderungsprozess möglichst effizient zu gestalten und einen höchstmöglichen Nettoerlös zu erzielen.

Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die Rückzahlung von Retrozessionen?

Schweiz:

  • 2006: BGE 4C_432/2005 - Gemäss Art. 400 OR gehören Retrozessionen und Vermittlungsprovisionen den Anlegern.
  • 2011: BGE 4A_266/2010 - Eine Vereinbarung, wonach allfällige Retrozessionen bei der Bank oder dem Vermögensverwalter verbleiben, setzt voraus, dass die Anleger (Auftraggeber) über die zu erwartenden Retrozessionen hinreichend informiert sind.
  • 2012: BGE 4A_127/2012 und 4A_141/2012 - Bestandespflegekommissionen und auch Retrozessionen, die von konzerninternen Produktanbietern bezogen werden, gehören den Anlegern.
  • 2017: BGE 4A_508/2016 - Anleger können 10 Jahre rückwirkend die Retrozessionen beim Finanzdienstleister zurückfordern.
  • 2017: HG150054-O - Die Rückvergütung auf zu Unrecht einbehaltene Retrozessionen steht den Anlegern auch dann zu, wenn kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (z.B. Beratungsmandat oder Execution-Only Mandat).
  • 2018: BGE 6B_689/2016 - Ein Vermögensverwalter, der seine Kunden über Retrozessionen nicht informiert (und somit auch nicht herausgibt), macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB schuldig.
  • 2020: BGE 4A_355/2019 - Das Bundesgericht konkretisierte erneut seine Rechtsprechung zu den sog. „Retro-Leiturteilen“ aus den Jahren 2011 und 2012 im Hinblick auf die Anforderungen an einen rechtsgültigen Vorausverzicht auf Retrozessionen.
  • 2021: HG190234-O - Das Handelsgericht des Kantons Zürich hält erneut fest, dass unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht.


Liechtenstein:

  • 04.09.2020: 02 CG.2019.58- ON41 - Fürstlicher Oberster Gerichtshof bestätigt erstmals, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung) offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben sind.
  • 06.05.2021: 15 CG.2018.219- ON68 - Fürstlicher Oberster Gerichtshof bestätigt erneut, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung, offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben sind.
  • 15.07.2021: E-14/20 - EFTA-Gerichtshof hält fest, wie eine Wertpapierfirma gemäss Art. 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG ihre Kunden über Retrozessionen, die sie von Dritten erhält oder an Dritte zahlt, informieren muss.
  • 15.12.2021: 09 CG.2018.166- ON62 – Retrozessionen sind, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung, offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben. Anleger müssen in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise hinsichtlich Retrozessionen seitens der Wertpapierfirma informiert werden und in der Lage sein, den Betrag der der Wertpapierfirma von einem Dritten gewährten Gebühr oder Provision zu ermitteln, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können..
  • 28.03.2022: StGH 2021/099 – Staatsgerichtshof stützt die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs und bestätigt Urteil des OGH 09 CG.2018.166- ON62. StGH hält fest, dass eine Bank ihren Kunden zumindest Bandbreiten angeben muss, damit diese beurteilen können, mit welchen Zuwendungen seitens Dritter jeweils zu rechnen ist.
  • 28.05.2022: StGH 2021/045 – Staatsgerichtshof stützt die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs und bestätigt Urteil des OGH 15 CG.2018.219- ON68. StGH fordert Angabe von Prozentbandbreiten der zu erwartenden Rückvergütungen, welche dem Bankkunden zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Grössenordnung der Retrozessionen geben können.

Was muss ich tun, wenn ich mehrere Konten/Depots hatte?

Sollten Sie bei mehr als einer Bank und/oder Vermögensverwalter ein Depot haben/gehabt haben, so müssen Sie pro Bank/Vermögensverwalter Ihre Ansprüche einzeln an Liti-Link abtreten.

Senden Sie uns einfach nach erfolgreichem Versand des ersten Formulars noch weitere Formulare für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu.

Sollten Sie mehrere Konten bei einer Bank und/oder Vermögensverwalter haben/gehabt haben und diese alle auf denselben Kontoinhaber lauten/gelautet haben, dann reicht das Zusenden eines Formulars und Liti-Link erhält die Informationen zu allen Konten/Depots.

Kann ich Retrozessionen auch zurückfordern, wenn das Wertschriftendepot bereits aufgelöst wurde?

Ja. Retrozessionen können sowohl für bereits aufgelöste Konten als auch für noch bestehende Bankbeziehungen zurückgefordert werden. Etwa 50% aller Fälle von Liti-Link sind Rückforderungen für bereits aufgelöste Konten. Auch für Erben bzw. Erbengemeinschaften von Schweizer Wertschriftendepots können Retrozessionsansprüche durchgesetzt werden. Ausserdem hat Liti-Link bereits erfolgreich Retrozessionsansprüche für Firmen-, Trust- und Stiftungskonten durchgesetzt. Grundsätzlich ist für die Rückforderung mit Liti-Link keine Dokumentation (Verträge, Auszüge, etc.) nötig. Wichtig ist nur, dass Ihr Wertschriftendepot zu einem Zeitpunkt während der letzten 10 Jahre bestanden hat (Verjährungsfrist).

Kann ich einbehaltene Retrozessionen für ein geerbtes Wertpapierkonto zurückfordern?

Ja, es ist möglich die unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen für geerbte Konten zurückzufordern. Wir betreuen viele Mandate von Erben und Erbgemeinschaften und fordern die zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen von Banken und/oder Vermögensverwaltern zurück.

Kann ich Retrozessionen auch ohne die Hilfe von Liti-Link zurückfordern?

Grundsätzlich kann jeder, der in den letzten zehn Jahren ein Konto bei einer Schweizer Bank oder einem Vermögensverwalter hatte, eigenständig Retrozessionen zurückfordern. Die Erfolgsaussichten sind bei einer Rückforderung auf eigene Faust allerdings sehr gering, da Banken und Vermögensverwalter oft auf Verzichte verweisen, welche erfahrungsgemäss aber nicht den bundesgerichtlichen Kriterien eines rechtsgültigen Verzichts entsprechen. So werden die meisten Rückforderungsanfragen abgewimmelt und die Retrozessionen verjähren weiter zu Gunsten der Banken. Einige unserer Kunden haben eigenständig versucht die Rückforderung durchzusetzen, haben aber dabei gravierende formelle Fehler gemacht. In keinem uns bekannten Fall hat ein Kunde oder eine Anwaltskanzlei auf korrekte Art und Weise die Verjährung unterbrochen, weshalb Monate und Jahre verloren gingen und sich die Rückforderungssumme stark verringerte.

Warum sollten sich Pensionskassen an Liti-Link wenden?

Organe einer Pensionskasse haben eine gesetzliche treuhänderische Sorgfaltspflicht und müssen die Interessen der Pensionskasse und der Versicherten bestmöglich wahren (Art. 51b Abs. 2 BVG). Vermögenswerte, welche der Pensionskasse unrechtmässig entzogen werden/wurden, müssen zurückgefordert werden. Dazu gehören auch Retrozessionen, welche von Finanzdienstleistern einbehalten werden/wurden.

Wenn Sie als Mitglied einer Pensionskasse Retrozessionen mit Liti-Link zurückfordern, kann sich Ihre Performance bis zu 5% verbessern. Hinzu kommt, dass Liti-Link bei Pensionskassen nicht zu 40% an dem Erfolg beteiligt ist, sondern nur zu 30%. Damit haben Sie keinerlei Kostenrisiko. Zusätzlich haben die verantwortlichen Organe die Gewissheit, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Was ist Prozessfinanzierung?

Zivilrechtliche Auseinandersetzungen können sich über Jahre hinziehen und sind häufig kostspielige Angelegenheiten. Wenn Sie als Kläger im Recht sind, die hohen Verfahrensgebühren jedoch ein Hindernis für Sie darstellen, können wir Ihnen den Prozess finanzieren.

Mit einer Prozessfinanzierung, welche ein etabliertes Instrument im deutschsprachigen Rechtsmarkt ist, wird Mandanten und Rechtsanwälten die Möglichkeit gegeben, berechtigte Ansprüche trotz hoher Verfahrenskosten und ohne eigenes Kostenrisiko durchzusetzen.

Gerade wenn der Gegner übermächtig erscheint, ein langer Prozess zu befürchten ist und hohe Gebührensätze entstehen können, schrecken viele Kläger vor der Durchsetzung ihrer Ansprüche zurück. Die Prozesskostenfinanzierung ist ein probates Mittel, um Klägern einen fairen Prozess zu ermöglichen und das notwendige Durchsetzungspotential zu gewährleisten.

Welche Finanzierungsbereiche werden von Liti-Link übernommen?

Liti-Link wird bei zivilrechtlichen Forderungen tätig, die im Rahmen von nationalen und internationalen Gerichts- und Schiedsverfahren durchgesetzt werden sollen.

Welche sind die Voraussetzungen für die Prozessfinanzierung mit Liti-Link?

Alle Fälle, bei denen es um Geld geht, werden von uns kostenfrei geprüft. Dabei wird abgewogen, ob eine Finanzierung Ihrer Prozesskosten möglich ist. Sowohl aussergerichtliche als auch gerichtliche Verfahren, durch eine oder mehrere Instanzen, in der Schweiz und im deutschsprachigen Ausland, sowie nationale und internationale Schiedsverfahren, werden von uns finanziert. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

 

  • Zahlungsansprüche oder Forderungen auf sonstige Vermögenswerte ergeben einen Streitwert von mindestens 100.000 Schweizer Franken, EURO bzw. US-Dollar.
  • Eine Klage ist sinnvoll, da gute Aussichten auf einen gerichtlichen Erfolg vorhanden sind.
  • Die Gegenseite verfügt über eine hinreichende Bonität.

Welche Kosten werden von Liti-Link im Falle einer Prozessfinanzierung übernommen?

  • Anwaltskosten (die Kosten des eigenen Anwalts sowie allfällige Kosten des gegnerischen Anwalts) 
  • Gerichtskosten
  • Kosten für Zeugen- und Sachverständige
  • Kosten für Sicherheitsleistungen und Kautionen

Wie hoch ist die Erlösbeteiligung von Liti-Link?

Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällt nur dann an, wenn die Forderung erfolgreich durchgesetzt wird und hängt massgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab. Nach Abzug von Gebühren und externen Aufwendungen werden je nach Verfahren ca. 40% der Nettoerträge als Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällig. Diese wird direkt mit der erfolgten Rückzahlung durch die Schuldnerin verrechnet. Dadurch gewährleistet Liti-Link, dass Kunden zu keinem Zeitpunkt in Vorleistung treten müssen.