Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Retrozessionen und unseren Dienstleistungen.
Wenn von Retrozessionen - kurz «Retros» - im Allgemeinen die Rede ist, ist es wichtig, zwischen Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen zu unterscheiden:
Während Retrozessionen Rückvergütungen aus einer dem Endkunden direkt belasteten Gebühr sind, handelt es sich bei Bestandespflegekommissionen um eine indirekte Gebühr aus der Verwaltungskommission, die dem Fondsvermögen wiederkehrend belastet wird und die dem Anleger zustehende Rendite aus dem Fondsvermögen anteilsmässig reduziert.
Experten schätzen, dass auf diese Weise mehrere Milliarden Schweizer Franken unrechtmässig von Banken und Vermögensverwaltern einbehalten worden sind (Swiss Banking Daten von 2012, Quelle: Finalix AG, Zug, 2014).
Da diese Unterscheidung aber oftmals nicht bekannt ist, fordern wir für unsere Kunden sämtliche geldwerten Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) zurück.
«Retro-Back» ist der Name der innovativen Rückforderungsdienstleistung von Liti-Link. Auf unserer Internetseite können Sie völlig kostenlos und unverbindlich Ihre potentiellen finanziellen Ansprüche aus der Rückzahlung von Retrozessionen mit Hilfe von unserem Retrorechner berechnen. Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Rückforderung der Retrozessionen und würden uns über eine Kontaktaufnahme freuen.
Bereits mit dem Urteil BGE 4C_432 aus dem Jahr 2006 wurde in der Schweiz festgeschrieben, dass Retrozessionen den Anlegern zustehen. Es handelt sich hierbei allerdings um ein dispositives Recht, denn die Anleger können auch auf Ihren Anspruch verzichten. Ein rechtsgültiger Verzicht auf Retrozessionen bedingt jedoch eindeutige, formelle Erfordernisse, welche nur in den seltensten Fällen von den Finanzdienstleistern erfüllt werden.
Nur wenige Anleger haben bislang die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückverlangt, denn der Rückforderung wird den Anlegern nicht leichtgemacht. Neben der verweigernden Haltung der eidgenössischen und Liechtensteiner Finanzinstitutionen gibt es zahlreiche Formalitäten zu beachten. Einerseits gilt es, die Verjährung so rasch wie möglich zu unterbrechen, bevor Ihre Forderung gänzlich verfällt (zehn Jahre in der Schweiz / 30 Jahre in Liechtenstein bis zum Stichtag 31.05.2023, danach ebenfalls zehn Jahre in Liechtenstein). Andererseits müssen die Vertragsunterlagen analysiert und etwaige Verzichtserklärungen auf die Rückerstattung von Retrozessionen geprüft werden. Viele der Verzichte sind ungültig, da sie nicht den formellen Kriterien des Schweizer Bundesgerichtsurteile (in der Zwischenzeit sechs an der Zahl) entsprechen.
Die Rückvergütung von zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen stehen den Anlegern auch dann zu, wenn kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (z.B. Beratungsmandat oder Execution-Only Mandat). Bereits mit dem Urteil vom 15. November 2017 HG 150054 stellt das Zürcher Handelsgericht obiter dictum klar, dass auch bei Execution-Only Mandaten oder Beratungsmandaten eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht. Mit Urteil und Beschluss vom 5. Oktober 2021 des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird erneut festgehalten, dass unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht.
Während sich das Bundesgericht in der Schweiz bereits 2006 mit der Thematik der Retrozessionen befasste, ist das Thema in Liechtenstein erst in den letzten Jahren aufgekommen. Mittlerweile hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») in Liechtenstein in drei Leiturteilen entschieden, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung), gegenüber den Anlegern offenzulegen sind und grundsätzlich diesen zustehen.
Jeder, der in den vergangenen zehn Jahren (Verjährungsfrist in der Schweiz) bzw. 30 Jahren (Verjährungsfrist in Liechtenstein) Geld in der Schweiz oder Liechtenstein angelegt hat (unabhängig davon, ob im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, Beratungsmandates oder einer Execution-Only Beziehung). Aufgrund der am 07.04.2022 beschlossenen Gesetzesrevision gilt ab dem 01.06.2023 jedoch auch in Liechtenstein eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Retrozessionen können sowohl für Privatkonten, als auch für geerbte Konten zurückgefordert werden. Auch für Konten von Firmen, Stiftungen und Trusts können die von den Banken und Vermögensverwaltern vereinnahmten geldwerten Vorteile zurückgefordert werden.
Eine bestehende Geschäfts- oder Vertragsbeziehung ist für die Rückforderung nicht erforderlich, aber auch nicht hinderlich. Ebenso ist keine Dokumentation (Verträge, Auszüge, etc.) für den Rückforderungsprozess nötig.
Sie können Retrozessionen zurückfordern, wenn folgende Punkte erfüllt sind.
Sollte ein oder beide Punkte für Sie zutreffen, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass Ihre Bank und/oder Vermögensverwalter Retrozessionen vereinnahmt hat. Ob und in welcher Höhe Retrozessionen geflossen sind, kann erst nach einer detaillierten Offenlegung festgestellt werden. Des Weiteren kann erst nach Durchsicht aller Unterlagen bestimmt werden, in welcher Höhe Retrozessionen zurückgefordert werden können.
Sehr viele unserer Kunden berichten, dass sie von ihrer Bank oder Vermögensverwalter zurückgewiesen wurden. Andere berichten, dass sie gar keine Antwort erhalten haben.
In den meisten Fällen verläuft viel Zeit, bis Anleger auf eine Rückforderungsanfrage eine entsprechende Rückmeldung erhalten. In der Zwischenzeit läuft die Verjährungsfrist weiter und es verfallen täglich Retrozessionen zu Gunsten der Banken und Vermögensverwaltern. Ausserdem verweisen Banken und Vermögensverwalter fast immer auf (oft ungültige) Verzichtsklauseln im Vertrag und verweigern dementsprechend die Rückerstattung.
Liti-Link hat mehrjährige Erfahrung mit dieser Strategie der Banken und Vermögensverwalter und kennt die Rechtsprechung i.Z. mit Retrozessionen im Detail. Die meisten von den Banken und Vermögensverwaltern argumentierten Verzichte entsprechen nicht den Kriterien, welche vom Bundesgericht bzw. Obersten Gerichtshof in Liechtenstein festgeschrieben wurden.
Die Rückforderung der zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen gegenüber Banken und Vermögensverwaltern stellt viele Anleger ohne die fachliche Erfahrung, den nötigen Druck und ohne die rechtliche Expertise vor grosse Herausforderungen.
Je schneller, desto besser. Wenn Sie zu lange warten, läuft unter Umständen die Verjährungsfrist für die lukrativen Jahre ab und Sie können die Ihnen zustehenden Retrozessionen nicht mehr zurückfordern.
Die Verjährungsfrist ist nicht rechtswirksam unterbrochen, in dem Sie ein Schreiben an Ihre Bank und/oder Vermögensverwalter richten oder eine Offenlegung erhalten. Nur wenn die Verjährung auf rechtlich korrekte Weise unterbrochen wird, wird die Verjährung gestoppt.
Um eine Schätzung über die Rückforderungssumme zu erhalten, können Sie Ihre Daten (∅ Veranlagungsbetrag- und Dauer) in unseren Retrorechner eingeben.
Eine detaillierte Aussage über die Rückforderungssumme ist vor der Offenlegung der Bank und/oder Vermögensverwalter leider nicht möglich. In welcher Höhe Retrozessionen geflossen sind hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. Mandatsart, Produkte in Ihrem Portfolio, Häufigkeit der Bewegungen im Portfolio, Investitionsjahre und natürlich auch bei welcher Bank und/oder Vermögensverwalter Sie Ihr Depot haben oder hatten.
Experten schätzen, dass mehrere Milliarden Schweizer Franken unrechtmässig von Banken und Vermögensverwaltern einbehalten worden sind (Swiss Banking Daten von 2012, Quelle: Finalix AG, Zug, 2014).
Jedem Anleger steht es frei, seine Ansprüche direkt gegenüber der Bank und/oder Vermögensverwalter geltend zu machen. Die von uns gemachten Erfahrungen zeigen allerdings, dass solche Anfragen seitens der Banken und/oder Vermögensverwalter oftmals nicht fristgerecht bearbeitet werden und es eine sehr frustrierende und finanziell herausfordernde Aufgabe für unsere Kunden darstellt.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der von den Banken und Vermögensverwaltern verfassten und kontinuierlich angepassten Depotreglements, AGB oder anderen Vertragsunterlagen macht es erforderlich, dass Liti-Link für eine detaillierte und stichhaltige Prüfung der Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche die Unterlagen bei Ihrer Bank und/oder Vermögensverwalter anfordert, analysiert und ggf. einer externen rechtlichen Würdigung unterzieht.
Die aus der Abwicklung von hunderten Rückforderungsprozessen gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass trotz der anlegerfreundlichen Rechtsprechung für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche entsprechendes Fachwissen und eine starke Verhandlungsposition unabdingbar sind.
Schweiz:
Liechtenstein:
Seit Mai 2017 konnten wir eine vierstellige Anzahl an Kunden für unser Produkt Retro-Back gewinnen. Mehrere hundert private und institutionelle Anleger konnten wir bereits bei der Geltendmachung der Ansprüche erfolgreich unterstützten.
Aus Gründen der Vertraulichkeit können wir das nicht sagen, allerdings können die Geldbeträge schnell fünf- oder sechsstellig werden.
Ja!
Prinzipiell kann jeder Anleger weltweit Ansprüche aus einbehaltenen Retrozessionen in der Schweiz und Liechtenstein geltend machen. Neben vielen tausend Anlegern können selbstverständlich auch die mehr als 100’000 Anleger, die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in Deutschland erstattet haben, die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückfordern. Diese Anleger haben wieder eine weisse Weste und nichts mehr zu befürchten.
So einfach funktioniert Retro-Back
Anleger können zunächst um eine Schätzung über die Rückforderungssumme zu erhalten ihre Daten (∅ Veranlagungsbetrag- und Dauer) in unseren Retrorechner eingeben. Zudem können Sie online unter dem Punkt «Ansprüche sichern» Ihre vollständigen Daten eintragen und online einreichen. Sie erhalten dadurch automatisiert unseren Vertrag zugesendet. Gerne können Sie uns natürlich auch telefonisch oder per Email kontaktieren.
Im Zuge einer Beauftragung erfolgt die Abtretung Ihrer Ansprüche an Liti-Link. Sie erhalten nach dem Absenden des Antragsformulars die Vereinbarung zur Abtretung von Schadenersatz-, Herausgabe- und Informationsansprüchen bezüglich Retrozessionen, die Abtretungsvereinbarung und die Vollmacht per Mail. Diese Unterlagen unterzeichnen Sie und senden sie vorab digital zurück. Die Originalunterlagen senden Sie per Post an die Liti-Link AG, Schützenwiese 8 in 9451 Kriessern, Schweiz.
Liti-Link stoppt nach Erhalt der vollständig unterzeichneten Unterlagen in digitaler Form (Scan, Foto etc.) im ersten Schritt bei dem zuständigen Amt - durch die sogenannte Betreibung, die schweizerische Form des Mahnverfahrens - unverzüglich die Verjährung der Ansprüche, die in vielen Fällen droht.
Gleichzeitig fordert Liti-Link eine vollständige Offenlegung von der Bank und/oder dem Vermögensverwalter an und analysiert die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen. Basierend auf den offengelegten Unterlagen kann die Höhe des Forderungsanspruchs berechnet werden.
Liti-Link fordert im nächsten Schritt die geschuldeten Retrozessionen beim betreffenden Finanzdienstleister für die letzten zehn (Schweiz) bzw. 30 Jahre (Liechtenstein) zurück.
Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link am Nettoerlös (= Anspruch gemäss Vergleichssumme bzw. gerichtlich zugesprochener Anspruch abzüglich sämtlicher externer Drittkosten) fällt nur dann an, wenn die Forderung erfolgreich durchgesetzt wird und hängt massgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab. Der Vorteil für Anleger: Kein Kostenrisiko und hohe Anwaltskosten und Gerichtsgebühren fallen erst gar nicht an.
Sämtliche Verfahrenskosten übernimmt vorab Liti-Link. Diese werden nur bei einem erfolgreichen Abschluss von der durchgesetzten Forderung in Abzug gebracht. In einem erfolglosen Fall werden sämtliche Drittkosten von Liti-Link getragen.
So helfen wir Ihnen, Ihr Geld zurückzufordern:
Sie müssen unsere Vertragsunterlagen unterschreiben. Dadurch treten Sie Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer (ehemaligen) Bank und/oder Vermögensverwalter an Liti-Link ab. Den weiteren Prozess übernimmt Liti-Link.
Wir benötigen nur wenige Details von unseren Kunden, um die Vertragsunterlagen zu erstellen:
Je nach Anlagezeitraum lohnt sich bereits ab einem verwalteten/investierten Vermögen von CHF 200'000.- die Retrozessionen zurückzufordern.
Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällt nur dann an, wenn die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden. Liti-Link erhält 40% des Nettoerlöses als Erfolgsbeteiligung. Der Vorteil für Anleger: Es gibt kein Kosten- und Prozessrisiko und sollten keine Retrozessionen zurückgefordert werden können, fallen für unsere Kunden keine Kosten an.
Nur im Falle einer erfolgreichen Rückforderung der unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen ist eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällig. Die Höhe der Erfolgsbeteiligung hängt massgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab und wird direkt mit der erfolgten Rückzahlung durch die Bank oder den Vermögensverwalter verrechnet. Dadurch gewährleistet Liti-Link, dass Kunden zu keinem Zeitpunkt in Vorleistung treten müssen. Falls das Verfahren unerwartet nicht erfolgreich sein sollte, fallen für den Kunden keinerlei Kosten an.
Die Aufteilung der rückgeforderten Retrozessionen erfolgt stets aus dem Nettoerlös der Rückforderung. Der Nettoerlös der Rückforderung errechnet sich durch Abzug der externen Kosten (= Drittkosten) vom Bruttoerlös. Diese externen Kosten sind ausschliesslich Kosten Dritter und keinerlei internen Kosten oder Aufwände von Liti-Link.
In der Regel handelt es sich bei den externen Kosten um Kosten von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder auch allfällige Anwaltskosten. Die tatsächlichen Kosten variieren von Fall zu Fall.
Wenn ein Fall nicht erfolgreich ist, muss unser Kunde (Zedent) keine Kosten, die während des Prozesses entstanden sind an Liti-Link (Zessionarin) bezahlen. Der schlechteste Fall für den Kunden ist, dass nichts herauskommt.
Wenn ein Fall erfolgreich ist, dann wird der Nettoerlös zwischen Zedent und Zessionar gemäss der vertraglichen Vereinbarung aufgeteilt.
Da Liti-Link auch am Nettoerlöses beteiligt ist, und auch nur dann, wenn wir erfolgreich Retrozessionen zurückfordern, ist Liti-Link bemüht die externen Kosten so gering wie möglich zu halten. Unser Ziel ist, den Nettoerlös eines jeden Falles zu maximieren.
Die Grundlage der Forderung ist trotz Abtretung an Liti-Link das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank und/oder Vermögensverwalter. Daher kann es in sehr seltenen Fällen erforderlich sein, dass Sie als Kunde beim Gericht als Zeuge geladen werden.
Da jede Bank oder Vermögensverwalter unterschiedliche Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten hat, ist es erforderlich, dass Liti-Link für eine detaillierte und stichhaltige Berechnung Ihrer Ansprüche bei Ihrer Bank und/oder Vermögensverwalter die entsprechenden Unterlagen anfordert. Diese sind zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet.
Die Angaben und Berechnungen auf unserer Homepage können Ihre jeweilige Situation in der Regel nicht vollständig erfassen und dienen folglich nur als erste Indikation für Ihre Ansprüche.
Die Berechnung der Ansprüche beruht auf Ihren Angaben zum durchschnittlichen Veranlagungsbetrag, Veranlagungszeitraum sowie einer Annahme eines Retrozessionszinssatzes von 0.75% p.a. sowie 5% Verzugszinsen pro Jahr. Bitte beachten Sie, dass in Liechtenstein eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die Höhe der einbehaltenen Retrozessionen je nach Bank oder Vermögensverwalter variiert. Der Wert der einbehaltenen und zurück zu fordernden Retrozessionen kann je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt bis zu 1.5% des Veranlagungsbetrages pro Jahr betragen. In Einzelfällen auch darüber.
Im Rahmen der Verjährungsunterbrechung beim zuständigen Amt – durch die sogenannte Betreibung, die schweizerische Form des Mahnverfahrens - legt Liti-Link aufgrund ihrer Angaben zu:
einen Retrozessionszinssatz von 1.5% p.a. zu Grunde. Hierbei geht es darum, dass aufgrund der noch nicht im Detail bekannten Höhe der Rückforderung eine ausreichend hohe Forderung gegenüber der Bank und/oder dem. Vermögensverwalter geltend gemacht wird und die Verjährung gestoppt ist.
Sie möchten wissen, wie Ihre konkreten Ansprüche gegenüber Ihrer Bank und/oder Ihrem. Vermögensverwalter sind? Kein Problem. Mit unserem Produkt Retro-Back können Sie durch die Abtretung Ihrer Ansprüche an die Liti-Link Ihre konkreten Ansprüche erfahren und geltend machen.
Sollten Sie bei mehr als einer Bank und/oder Vermögensverwalter ein Depot haben/gehabt haben, so müssen Sie pro Bank/Vermögensverwalter Ihre Ansprüche einzeln an Liti-Link abtreten.
Senden Sie uns einfach nach erfolgreichem Versand des ersten Formulars noch weitere Formulare für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu.
Sollten Sie mehrere Konten bei einer Bank und/oder Vermögensverwalter haben/gehabt haben und diese alle auf denselben Kontoinhaber lauten/gelautet haben, dann reicht das Zusenden eines Formulars und Liti-Link erhält die Informationen zu allen Konten/Depots.
Ja, es ist möglich die unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen für geerbte Wertpapierkonten zurückzufordern. Wir betreuen derzeit mehrere Mandate von Erben und Erbgemeinschaften und fordern die zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen von Banken und/oder Vermögensverwaltern zurück.
Die Erfahrungen zeigen, dass Liti-Link für die Analyse als auch für das weitere Vorgehen folgende Informationen von Ihnen benötigt:
Organe einer Pensionskasse haben eine gesetzliche treuhänderische Sorgfaltspflicht und müssen die Interessen der Pensionskasse und der Versicherten bestmöglich wahren (Art. 51b Abs. 2 BVG). Vermögenswerte, welche der Pensionskasse unrechtmässig entzogen werden/wurden, müssen zurückgefordert werden. Dazu gehören auch Retrozessionen, welche von Finanzdienstleistern einbehalten werden/wurden.
Wenn Sie als Mitglied einer Pensionskasse Retrozessionen mit Liti-Link zurückfordern, kann sich Ihre Performance bis zu 5% verbessern. Hinzu kommt, dass Liti-Link bei Pensionskassen nicht zu 40% an dem Erfolg beteiligt ist, sondern nur zu 30%. Damit haben Sie keinerlei Kostenrisiko. Zusätzlich haben die verantwortlichen Organe die Gewissheit, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Ja. Wir haben bereits über hundert Fälle für Schweizer Pensionskassen abgewickelt.
Dafür gibt es mehrere Gründe. Sehr viele Anleger wissen nicht, dass sie Ansprüche in der Schweiz oder Liechtenstein geltend machen können. Andere haben Angst vor hohen Anwaltskosten oder wollen lieber anonym bleiben. Wieder andere sind der Meinung, dass sich der Aufwand nicht lohnt. Ein Irrglaube!
Schon bei einem Depotvolumen von CHF 200'000.- errechnet sich eine mögliche Rückforderung von insgesamt CHF 10'000.- bis 20'000.- bei einem Veranlagungszeitraum von zehn Jahren zuzüglich Zinsen. Die Zurückhaltung der Anleger spielt den Banken und Vermögensverwaltern in der Schweiz und Liechtenstein in die Karten und immer mehr Ansprüche verjähren. Fordern Sie Ihr Geld daher jetzt zurück, bevor die Verjährungsfrist abläuft.
Die Liti-Link AG ist ein spezialisierter Dienstleister aus der Schweiz im Bereich Forderungsmanagement. Liti-Link hat sich auf die Rückforderung von unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen spezialisiert und hat bereits mehrere hundert institutionelle als auch private Anleger bei der Geltendmachung der Ansprüche unterstützt.
Liti-Link besteht aus einem erfahrenen Team mit langjähriger Erfahrung im Bereich Claim Management und besitzt ausserdem ein breites Partnernetz von Anwaltskanzleien in der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland.
Liti-Link greift auf standardisierte und zertifizierte IT-Prozesse zurück, die schlank, digital und sicher sind und gewährleistet eine zielgerichtete und vertrauliche Durchsetzung Ihrer finanziellen Ansprüche.
Der Firmenname Liti-Link setzt sich aus dem Wort LITIGATION und LINK zusammen. Als Prozessfinanzierungsgesellschaft bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit, ihre Ansprüche in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren geltend zu machen. Wir sind der LINK zur erfolgreichen Prozessfinanzierung und damit zur Durchsetzung der Ansprüche. Als Kunde minimieren Sie Ihr Kosten- und Verfahrensrisiko. Sie sichern sich Ihren finanziellen Handlungsspielraum und damit auch Ihre Verhandlungsposition. Liti-Link ist damit als Prozessfinanzierer Ihre Abkürzung zu einer erfolgreichen und sorgenfreien Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Seit Mai 2017 konnten wir eine vierstellige Anzahl an Kunden für unser Produkt Retro-Back gewinnen. Mehrere hundert private und institutionelle Anleger konnten wir bereits bei der Geltendmachung der Ansprüche erfolgreich unterstützten.
Wie viele andere Unternehmen hat sich Liti-Link, als Prozessfinanzierer auf den Bereich Anspruchsmanagement spezialisiert. Das heisst wir machen berechtigte, finanzielle Ansprüche von Kunden gegenüber Unternehmen geltend und fordern diese im Streitpunkt per Gerichtsverfahren für unsere Kunden ein.
Mit unserem Produkt «Retro-Back» unterstützen wir Sie bei der Rückforderung der Retrozessionen und würden uns über eine Kontaktaufnahme freuen. Auf unserer Internetseite können Sie völlig kostenlos und unverbindlich Ihre potentiellen finanziellen Ansprüche aus der Rückzahlung von Retrozessionen mit Hilfe von unserem Retrorechner berechnen.
Ja. Die Sicherheit Ihrer Daten steht bei uns an oberster Stelle.
Die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der IT-Infrastruktur sind für ein erfolgreiches und international tätiges Unternehmen unerlässlich. Genauso wichtig ist es aber auch, sensible Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Da jede Bank oder Vermögensverwalter unterschiedliche Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten hat, ist es erforderlich, dass Liti-Link für eine detaillierte und stichhaltige Berechnung Ihrer Ansprüche bei Ihrer Bank und/oder Vermögensverwalter die entsprechenden Unterlagen anfordert. Diese sind zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet.
Die Angaben und Berechnungen auf unserer Homepage können Ihre jeweilige Situation in der Regel nicht vollständig erfassen und dienen folglich nur als erste Indikation für Ihre Ansprüche.
Die Berechnung der Ansprüche beruht auf Ihren Angaben zum durchschnittlichen Veranlagungsbetrag, Veranlagungszeitraum sowie einer Annahme eines Retrozessionszinssatzes von 0.75% p.a. sowie 5% Verzugszinsen pro Jahr. Bitte beachten Sie, dass in Liechtenstein eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.
Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die Höhe der einbehaltenen Retrozessionen je nach Bank oder Vermögensverwalter variiert. Der Wert der einbehaltenen und zurück zu fordernden Retrozessionen kann je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt bis zu 1.5% des Veranlagungsbetrages pro Jahr betragen. In Einzelfällen auch darüber.
Im Rahmen der Verjährungsunterbrechung beim zuständigen Amt – durch die sogenannte Betreibung, die schweizerische Form des Mahnverfahrens - legt Liti-Link aufgrund ihrer Angaben zu:
einen Retrozessionszinssatz von 1.5% p.a. zu Grunde. Hierbei geht es darum, dass aufgrund der noch nicht im Detail bekannten Höhe der Rückforderung eine ausreichend hohe Forderung gegenüber der Bank und/oder dem. Vermögensverwalter geltend gemacht wird und die Verjährung gestoppt ist.
Sie möchten wissen, wie Ihre konkreten Ansprüche gegenüber Ihrer Bank und/oder Ihrem. Vermögensverwalter sind? Kein Problem. Mit unserem Produkt Retro-Back können Sie durch die Abtretung Ihrer Ansprüche an die Liti-Link Ihre konkreten Ansprüche erfahren und geltend machen.
Wenn von Retrozessionen - kurz «Retros» - im Allgemeinen die Rede ist, ist es wichtig, zwischen Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen zu unterscheiden:
Während Retrozessionen Rückvergütungen aus einer dem Endkunden direkt belasteten Gebühr sind, handelt es sich bei Bestandespflegekommissionen um eine indirekte Gebühr aus der Verwaltungskommission, die dem Fondsvermögen wiederkehrend belastet wird und die dem Anleger zustehende Rendite aus dem Fondsvermögen anteilsmässig reduziert.
Experten schätzen, dass auf diese Weise mehrere Milliarden Schweizer Franken unrechtmässig von Banken und Vermögensverwaltern einbehalten worden sind (Swiss Banking Daten von 2012, Quelle: Finalix AG, Zug, 2014).
Da diese Unterscheidung aber oftmals nicht bekannt ist, fordern wir für unsere Kunden sämtliche geldwerten Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) zurück.
Bereits mit dem Urteil BGE 4C_432 aus dem Jahr 2006 wurde in der Schweiz festgeschrieben, dass Retrozessionen den Anlegern zustehen. Es handelt sich hierbei allerdings um ein dispositives Recht, denn die Anleger können auch auf Ihren Anspruch verzichten. Ein rechtsgültiger Verzicht auf Retrozessionen bedingt jedoch eindeutige, formelle Erfordernisse, welche nur in den seltensten Fällen von den Finanzdienstleistern erfüllt werden.
Nur wenige Anleger haben bislang die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückverlangt, denn der Rückforderung wird den Anlegern nicht leichtgemacht. Neben der verweigernden Haltung der eidgenössischen und Liechtensteiner Finanzinstitutionen gibt es zahlreiche Formalitäten zu beachten. Einerseits gilt es, die Verjährung so rasch wie möglich zu unterbrechen, bevor Ihre Forderung gänzlich verfällt (zehn Jahre in der Schweiz / 30 Jahre in Liechtenstein bis zum Stichtag 31.05.2023, danach ebenfalls zehn Jahre in Liechtenstein). Andererseits müssen die Vertragsunterlagen analysiert und etwaige Verzichtserklärungen auf die Rückerstattung von Retrozessionen geprüft werden. Viele der Verzichte sind ungültig, da sie nicht den formellen Kriterien des Schweizer Bundesgerichtsurteile (in der Zwischenzeit sechs an der Zahl) entsprechen.
Die Rückvergütung von zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen stehen den Anlegern auch dann zu, wenn kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (z.B. Beratungsmandat oder Execution-Only Mandat). Bereits mit dem Urteil vom 15. November 2017 HG 150054 stellt das Zürcher Handelsgericht obiter dictum klar, dass auch bei Execution-Only Mandaten oder Beratungsmandaten eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht. Mit Urteil und Beschluss vom 5. Oktober 2021 des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird erneut festgehalten, dass unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht.
Während sich das Bundesgericht in der Schweiz bereits 2006 mit der Thematik der Retrozessionen befasste, ist das Thema in Liechtenstein erst in den letzten Jahren aufgekommen. Mittlerweile hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») in Liechtenstein in drei Leiturteilen entschieden, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung), gegenüber den Anlegern offenzulegen sind und grundsätzlich diesen zustehen.
Je schneller, desto besser. Wenn Sie zu lange warten, läuft unter Umständen die Verjährungsfrist für die lukrativen Jahre ab und Sie können die Ihnen zustehenden Retrozessionen nicht mehr zurückfordern.
Die Verjährungsfrist ist nicht rechtswirksam unterbrochen, in dem Sie ein Schreiben an Ihre Bank und/oder Vermögensverwalter richten oder eine Offenlegung erhalten. Nur wenn die Verjährung auf rechtlich korrekte Weise unterbrochen wird, wird die Verjährung gestoppt.
Schweiz:
Liechtenstein: