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Häufig gestellte Fragen

Liti-Link, Retrozessionen und Retro-Back™

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Retrozessionen und unseren Dienstleistungen.

Was sind Retrozessionen?

Wenn von Retrozessionen - kurz «Retros» - im Allgemeinen die Rede ist, ist es wichtig, zwischen Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen zu unterscheiden:

Während Retrozessionen Rückvergütungen aus einer dem Endkunden direkt belasteten Gebühr sind, handelt es sich bei Bestandespflegekommissionen um eine indirekte Gebühr aus der Verwaltungskommission, die dem Fondsvermögen wiederkehrend belastet wird und die dem Anleger zustehende Rendite aus dem Fondsvermögen anteilsmässig reduziert.

Experten schätzen, dass auf diese Weise mehrere Milliarden Schweizer Franken unrechtmässig von Banken und Vermögensverwaltern einbehalten worden sind (Swiss Banking Daten von 2012, Quelle: Finalix AG, Zug, 2014).

Da diese Unterscheidung aber oftmals nicht bekannt ist, fordern wir für unsere Kunden sämtliche geldwerten Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) zurück.

Was ist «Retro-Back»?

«Retro-Back» ist der Name der innovativen Rückforderungsdienstleistung von Liti-Link. Auf unserer Internetseite können Sie völlig kostenlos und unverbindlich Ihre potentiellen finanziellen Ansprüche aus der Rückzahlung von Retrozessionen mit Hilfe von unserem Retrorechner berechnen. Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Rückforderung der Retrozessionen und würden uns über eine Kontaktaufnahme freuen.

Warum können Retrozessionen zurückgefordert werden?

Bereits mit dem Urteil BGE 4C_432 aus dem Jahr 2006 wurde in der Schweiz festgeschrieben, dass Retrozessionen den Anlegern zustehen. Es handelt sich hierbei allerdings um ein dispositives Recht, denn die Anleger können auch auf Ihren Anspruch verzichten. Ein rechtsgültiger Verzicht auf Retrozessionen bedingt jedoch eindeutige, formelle Erfordernisse, welche nur in den seltensten Fällen von den Finanzdienstleistern erfüllt werden.

Nur wenige Anleger haben bislang die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückverlangt, denn der Rückforderung wird den Anlegern nicht leichtgemacht. Neben der verweigernden Haltung der eidgenössischen und Liechtensteiner Finanzinstitutionen gibt es zahlreiche Formalitäten zu beachten. Einerseits gilt es, die Verjährung so rasch wie möglich zu unterbrechen, bevor Ihre Forderung gänzlich verfällt (zehn Jahre in der Schweiz / 30 Jahre in Liechtenstein bis zum Stichtag 31.05.2023, danach ebenfalls zehn Jahre in Liechtenstein). Andererseits müssen die Vertragsunterlagen analysiert und etwaige Verzichtserklärungen auf die Rückerstattung von Retrozessionen geprüft werden. Viele der Verzichte sind ungültig, da sie nicht den formellen Kriterien des Schweizer Bundesgerichtsurteile (in der Zwischenzeit sechs an der Zahl) entsprechen.

Die Rückvergütung von zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen stehen den Anlegern auch dann zu, wenn kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (z.B. Beratungsmandat oder Execution-Only Mandat). Bereits mit dem Urteil vom 15. November 2017 HG 150054 stellt das Zürcher Handelsgericht obiter dictum klar, dass auch bei Execution-Only Mandaten oder Beratungsmandaten eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht. Mit Urteil und Beschluss vom 5. Oktober 2021 des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird erneut festgehalten, dass unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht.

Während sich das Bundesgericht in der Schweiz bereits 2006 mit der Thematik der Retrozessionen befasste, ist das Thema in Liechtenstein erst in den letzten Jahren aufgekommen. Mittlerweile hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») in Liechtenstein in drei Leiturteilen entschieden, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung), gegenüber den Anlegern offenzulegen sind und grundsätzlich diesen zustehen.

Wer kann Retrozessionen zurückverlangen?

Jeder, der in den vergangenen zehn Jahren (Verjährungsfrist in der Schweiz) bzw. 30 Jahren (Verjährungsfrist in Liechtenstein) Geld in der Schweiz oder Liechtenstein angelegt hat (unabhängig davon, ob im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, Beratungsmandates oder einer Execution-Only Beziehung). Aufgrund der am 07.04.2022 beschlossenen Gesetzesrevision gilt ab dem 01.06.2023 jedoch auch in Liechtenstein eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Retrozessionen können sowohl für Privatkonten, als auch für geerbte Konten zurückgefordert werden. Auch für Konten von Firmen, Stiftungen und Trusts können die von den Banken und Vermögensverwaltern vereinnahmten geldwerten Vorteile zurückgefordert werden.

Eine bestehende Geschäfts- oder Vertragsbeziehung ist für die Rückforderung nicht erforderlich, aber auch nicht hinderlich. Ebenso ist keine Dokumentation (Verträge, Auszüge, etc.) für den Rückforderungsprozess nötig.

Woher weiss ich, ob ich betroffen bin?

Sie können Retrozessionen zurückfordern, wenn folgende Punkte erfüllt sind.

  1. Wenn Sie in den letzten zehn Jahren Geld bei einer Schweizer Bank und/oder Vermögensverwalter angelegt haben bzw. hatten.
  2. Wenn Sie in den letzten 30 Jahren Geld bei einer Liechtensteiner Bank und/oder Vermögensverwalter angelegt haben bzw. hatten. Ab dem 01.06.2023 können Retrozessionen im Fürstentum auch nur noch für die letzten zehn Jahre zurückgefordert werden.

Sollte ein oder beide Punkte für Sie zutreffen, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass Ihre Bank und/oder Vermögensverwalter Retrozessionen vereinnahmt hat. Ob und in welcher Höhe Retrozessionen geflossen sind, kann erst nach einer detaillierten Offenlegung festgestellt werden. Des Weiteren kann erst nach Durchsicht aller Unterlagen bestimmt werden, in welcher Höhe Retrozessionen zurückgefordert werden können.

Meine Bank sagt, dass ich auf Retrozessionen verzichtet habe. Kann ich trotzdem eine Rückforderung durchsetzen?

Sehr viele unserer Kunden berichten, dass sie von ihrer Bank oder Vermögensverwalter zurückgewiesen wurden. Andere berichten, dass sie gar keine Antwort erhalten haben.

In den meisten Fällen verläuft viel Zeit, bis Anleger auf eine Rückforderungsanfrage eine entsprechende Rückmeldung erhalten. In der Zwischenzeit läuft die Verjährungsfrist weiter und es verfallen täglich Retrozessionen zu Gunsten der Banken und Vermögensverwaltern. Ausserdem verweisen Banken und Vermögensverwalter fast immer auf (oft ungültige) Verzichtsklauseln im Vertrag und verweigern dementsprechend die Rückerstattung.

Liti-Link hat mehrjährige Erfahrung mit dieser Strategie der Banken und Vermögensverwalter und kennt die Rechtsprechung i.Z. mit Retrozessionen im Detail. Die meisten von den Banken und Vermögensverwaltern argumentierten Verzichte entsprechen nicht den Kriterien, welche vom Bundesgericht bzw. Obersten Gerichtshof in Liechtenstein festgeschrieben wurden.

Die Rückforderung der zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen gegenüber Banken und Vermögensverwaltern stellt viele Anleger ohne die fachliche Erfahrung, den nötigen Druck und ohne die rechtliche Expertise vor grosse Herausforderungen.

Wie schnell muss ich handeln, wenn ich Retrozessionen zurückfordern will?

Je schneller, desto besser. Wenn Sie zu lange warten, läuft unter Umständen die Verjährungsfrist für die lukrativen Jahre ab und Sie können die Ihnen zustehenden Retrozessionen nicht mehr zurückfordern.

Die Verjährungsfrist ist nicht rechtswirksam unterbrochen, in dem Sie ein Schreiben an Ihre Bank und/oder Vermögensverwalter richten oder eine Offenlegung erhalten. Nur wenn die Verjährung auf rechtlich korrekte Weise unterbrochen wird, wird die Verjährung gestoppt.

Mit welcher Rückforderungssumme kann ich rechnen?

Um eine Schätzung über die Rückforderungssumme zu erhalten, können Sie Ihre Daten (∅ Veranlagungsbetrag- und Dauer) in unseren Retrorechner eingeben.

Eine detaillierte Aussage über die Rückforderungssumme ist vor der Offenlegung der Bank und/oder Vermögensverwalter leider nicht möglich. In welcher Höhe Retrozessionen geflossen sind hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. Mandatsart, Produkte in Ihrem Portfolio, Häufigkeit der Bewegungen im Portfolio, Investitionsjahre und natürlich auch bei welcher Bank und/oder Vermögensverwalter Sie Ihr Depot haben oder hatten.

Experten schätzen, dass mehrere Milliarden Schweizer Franken unrechtmässig von Banken und Vermögensverwaltern einbehalten worden sind (Swiss Banking Daten von 2012, Quelle: Finalix AG, Zug, 2014).

Wie stehen meine Chancen bei einer Rückforderung?

Jedem Anleger steht es frei, seine Ansprüche direkt gegenüber der Bank und/oder Vermögensverwalter geltend zu machen. Die von uns gemachten Erfahrungen zeigen allerdings, dass solche Anfragen seitens der Banken und/oder Vermögensverwalter oftmals nicht fristgerecht bearbeitet werden und es eine sehr frustrierende und finanziell herausfordernde Aufgabe für unsere Kunden darstellt.

Die unterschiedliche Ausgestaltung der von den Banken und Vermögensverwaltern verfassten und kontinuierlich angepassten Depotreglements, AGB oder anderen Vertragsunterlagen macht es erforderlich, dass Liti-Link für eine detaillierte und stichhaltige Prüfung der Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche die Unterlagen bei Ihrer Bank und/oder Vermögensverwalter anfordert, analysiert und ggf. einer externen rechtlichen Würdigung unterzieht.

Die aus der Abwicklung von hunderten Rückforderungsprozessen gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass trotz der anlegerfreundlichen Rechtsprechung für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche entsprechendes Fachwissen und eine starke Verhandlungsposition unabdingbar sind.

Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die Rückzahlung von Retrozessionen?

Schweiz:

  • 2006: BGE 4C_432/2005 - Gemäss Art. 400 OR gehören Retrozessionen und Vermittlungsprovisionen den Anlegern.
  • 2011: BGE 4A_266/2010 - Eine Vereinbarung, wonach allfällige Retrozessionen bei der Bank oder dem Vermögensverwalter verbleiben, setzt voraus, dass die Anleger (Auftraggeber) über die zu erwartenden Retrozessionen hinreichend informiert sind.
  • 2012: BGE 4A_127/2012 und 4A_141/2012 - Bestandespflegekommissionen und auch Retrozessionen, die von konzerninternen Produktanbietern bezogen werden, gehören den Anlegern.
  • 2017: BGE 4A_508/2016 - Anleger können 10 Jahre rückwirkend die Retrozessionen beim Finanzdienstleister zurückfordern.
  • 2017: HG150054-O - Die Rückvergütung auf zu Unrecht einbehaltene Retrozessionen steht den Anlegern auch dann zu, wenn kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (z.B. Beratungsmandat oder Execution-Only Mandat).
  • 2018: BGE 6B_689/2016 - Ein Vermögensverwalter, der seine Kunden über Retrozessionen nicht informiert (und somit auch nicht herausgibt), macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB schuldig.
  • 2020: BGE 4A_355/2019 - Das Bundesgericht konkretisierte erneut seine Rechtsprechung zu den sog. „Retro-Leiturteilen“ aus den Jahren 2011 und 2012 im Hinblick auf die Anforderungen an einen rechtsgültigen Vorausverzicht auf Retrozessionen.
  • 2021: HG190234-O - Das Handelsgericht des Kantons Zürich hält erneut fest, dass unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht.


Liechtenstein:

  • 04.09.2020: 02 CG.2019.58- ON41 - Fürstlicher Oberster Gerichtshof bestätigt erstmals, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung) offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben sind.
  • 06.05.2021: 15 CG.2018.219- ON68 - Fürstlicher Oberster Gerichtshof bestätigt erneut, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung, offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben sind.
  • 15.07.2021: E-14/20 - EFTA-Gerichtshof hält fest, wie eine Wertpapierfirma gemäss Art. 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG ihre Kunden über Retrozessionen, die sie von Dritten erhält oder an Dritte zahlt, informieren muss.
  • 15.12.2021: 09 CG.2018.166- ON62 – Retrozessionen sind, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung, offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben. Anleger müssen in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise hinsichtlich Retrozessionen seitens der Wertpapierfirma informiert werden und in der Lage sein, den Betrag der der Wertpapierfirma von einem Dritten gewährten Gebühr oder Provision zu ermitteln, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können..
  • 28.03.2022: StGH 2021/099 – Staatsgerichtshof stützt die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs und bestätigt Urteil des OGH 09 CG.2018.166- ON62. StGH hält fest, dass eine Bank ihren Kunden zumindest Bandbreiten angeben muss, damit diese beurteilen können, mit welchen Zuwendungen seitens Dritter jeweils zu rechnen ist.
  • 28.05.2022: StGH 2021/045 – Staatsgerichtshof stützt die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs und bestätigt Urteil des OGH 15 CG.2018.219- ON68. StGH fordert Angabe von Prozentbandbreiten der zu erwartenden Rückvergütungen, welche dem Bankkunden zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Grössenordnung der Retrozessionen geben können.

Warum sollte ich meine Ansprüche an Liti-Link abtreten und mit der Geltendmachung der Retrozessionen beauftragen?

  • Liti-Link fordert bereits seit Mai 2017 erfolgreich Retrozessionen für ihre Kunden zurück.
  • Liti-Link hat bereits über 1500 institutionelle und private Anleger aus aller Welt bei der Rückforderung von Retrozessionen unterstützt.
  • Liti-Link kennt die Argumente der Banken und Vermögensverwalter und prüft, ob der von den Banken und Vermögensverwaltern argumentierte Verzicht der gültigen Rechtsprechung entspricht.
  • Liti-Link prüft für Sie sämtliche Unterlagen (Depotreglements, AGB etc.) und macht die Ansprüche geltend.
  • Liti-Link ist Marktführer in der Rückforderung von Retrozessionen und trägt zu 100% das Kostenrisiko.
  • Liti-Link ist Pionier bei der Rückforderung von Retrozessionen und trägt zu einer transparenten und anlegerfreundlichen Rechtsprechung in der Schweiz und Liechtenstein bei.
  • Liti-Link kann in der Folge der Abtretung der Ansprüche im eigenen Namen und auf eigenes Risiko agieren. Die Ansprüche können somit von der Schweiz aus geltend gemacht werden und Sie gehen keinerlei Risiko ein.
  • Nur im Falle einer erfolgreichen Rückforderung der unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen erhält Liti-Link eine Erfolgsbeteiligung. Sollten in Ihrem Fall keine Retrozessionen zurückgefordert werden können, so übernimmt Liti-Link die entstandenen Kosten. Für Sie fallen bei einem erfolglosen Ausgang keinerlei Kosten an.
  • Liti-Link stoppt die Verjährungsfrist in der Schweiz innerhalb von drei Werktagen nach Vorliegen der vollständigen Vertragsunterlagen.
  • Liti-Link betreut Anleger, welche sowohl bestehende oder auch saldierte Geschäftsbeziehungen mit Schweizer oder Liechtensteiner Banken und Vermögensverwaltern haben.

Wie viele Kunden hat Liti-Link bereits betreut?

Seit Mai 2017 konnten wir eine vierstellige Anzahl an Kunden für unser Produkt Retro-Back gewinnen. Mehrere hundert private und institutionelle Anleger konnten wir bereits bei der Geltendmachung der Ansprüche erfolgreich unterstützten.

Wie hoch waren die Rückforderungen im Durchschnitt?

Aus Gründen der Vertraulichkeit können wir das nicht sagen, allerdings können die Geldbeträge schnell fünf- oder sechsstellig werden.

Können Personen, die in den letzten Jahren Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung eingereicht haben, Retrozessionen zurückfordern?

Ja!

Prinzipiell kann jeder Anleger weltweit Ansprüche aus einbehaltenen Retrozessionen in der Schweiz und Liechtenstein geltend machen. Neben vielen tausend Anlegern können selbstverständlich auch die mehr als 100’000 Anleger, die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in Deutschland erstattet haben, die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückfordern. Diese Anleger haben wieder eine weisse Weste und nichts mehr zu befürchten.

Wie funktioniert Retro-Back?

So einfach funktioniert Retro-Back

Anleger können zunächst um eine Schätzung über die Rückforderungssumme zu erhalten ihre Daten (∅ Veranlagungsbetrag- und Dauer) in unseren Retrorechner eingeben. Zudem können Sie online unter dem Punkt «Ansprüche sichern» Ihre vollständigen Daten eintragen und online einreichen. Sie erhalten dadurch automatisiert unseren Vertrag zugesendet. Gerne können Sie uns natürlich auch telefonisch oder per Email kontaktieren.

Im Zuge einer Beauftragung erfolgt die Abtretung Ihrer Ansprüche an Liti-Link. Sie erhalten nach dem Absenden des Antragsformulars die Vereinbarung zur Abtretung von Schadenersatz-, Herausgabe- und Informationsansprüchen bezüglich Retrozessionen, die Abtretungsvereinbarung und die Vollmacht per Mail. Diese Unterlagen unterzeichnen Sie und senden sie vorab digital zurück. Die Originalunterlagen senden Sie per Post an die Liti-Link AG, Schützenwiese 8 in 9451 Kriessern, Schweiz.

Liti-Link stoppt nach Erhalt der vollständig unterzeichneten Unterlagen in digitaler Form (Scan, Foto etc.) im ersten Schritt bei dem zuständigen Amt - durch die sogenannte Betreibung, die schweizerische Form des Mahnverfahrens - unverzüglich die Verjährung der Ansprüche, die in vielen Fällen droht.

Gleichzeitig fordert Liti-Link eine vollständige Offenlegung von der Bank und/oder dem Vermögensverwalter an und analysiert die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen. Basierend auf den offengelegten Unterlagen kann die Höhe des Forderungsanspruchs berechnet werden.

Liti-Link fordert im nächsten Schritt die geschuldeten Retrozessionen beim betreffenden Finanzdienstleister für die letzten zehn (Schweiz) bzw. 30 Jahre (Liechtenstein) zurück.

Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link am Nettoerlös (= Anspruch gemäss Vergleichssumme bzw. gerichtlich zugesprochener Anspruch abzüglich sämtlicher externer Drittkosten) fällt nur dann an, wenn die Forderung erfolgreich durchgesetzt wird und hängt massgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab. Der Vorteil für Anleger: Kein Kostenrisiko und hohe Anwaltskosten und Gerichtsgebühren fallen erst gar nicht an.

Sämtliche Verfahrenskosten übernimmt vorab Liti-Link. Diese werden nur bei einem erfolgreichen Abschluss von der durchgesetzten Forderung in Abzug gebracht. In einem erfolglosen Fall werden sämtliche Drittkosten von Liti-Link getragen.

So helfen wir Ihnen, Ihr Geld zurückzufordern:

  • Ausstellung der Vertragsunterlagen
  • Unterbrechung der Verjährung
  • Kontaktaufnahme und Offenlegungsanfrage beim Finanzdienstleister
  • Prüfung der vom Finanzdienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen
  • Berechnung und Analyse des effektiven Anspruchs - Streitwert
  • Berechnung der Verzugszinsen
  • Prüfung der Vertragsunterlagen (Depotreglement, AGB etc.)
  • Führung von Vergleichsverhandlung
  • Einbringung des Schlichtungsbegehrens
  • Teilnahme an Schlichtungsverhandlung
  • Auswahl von Rechtsvertreter
  • Klagseinbringung
  • Leistung von Gerichtskostenvorschüssen
  • Gerichtsverfahren
  • Inkasso und Abrechnungskontrolle der von Finanzdienstleister zu leistenden Zahlungen

Was muss ich tun, damit Liti-Link für mich die Retrozessionen zurückfordern kann?

Sie müssen unsere Vertragsunterlagen unterschreiben. Dadurch treten Sie Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer (ehemaligen) Bank und/oder Vermögensverwalter an Liti-Link ab. Den weiteren Prozess übernimmt Liti-Link.

Welche Unterlagen muss ich zur Verfügung stellen?

Wir benötigen nur wenige Details von unseren Kunden, um die Vertragsunterlagen zu erstellen:

  • Name des/der Kontoinhaber
  • Aktuelle Meldeadresse des/der Kontoinhaber
  • Geburtsdatum des/der Kontoinhaber
  • Name der Bank und/oder Vermögensverwalter
  • Ungefähres Anlagevolumen
  • Ungefähre Dauer der Veranlagung

Ab welchem angelegten Vermögen lohnt sich eine Rückforderung der Retrozessionen?

Je nach Anlagezeitraum lohnt sich bereits ab einem verwalteten/investierten Vermögen von CHF 200'000.- die Retrozessionen zurückzufordern.

Wie viel kostet mich die Dienstleistung von Liti-Link?

Eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällt nur dann an, wenn die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden. Liti-Link erhält 40% des Nettoerlöses als Erfolgsbeteiligung. Der Vorteil für Anleger: Es gibt kein Kosten- und Prozessrisiko und sollten keine Retrozessionen zurückgefordert werden können, fallen für unsere Kunden keine Kosten an.

Ab welchem Zeitpunkt fallen für Sie als Kunden Kosten an?

Nur im Falle einer erfolgreichen Rückforderung der unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen ist eine Erfolgsbeteiligung für Liti-Link fällig. Die Höhe der Erfolgsbeteiligung hängt massgeblich von der Höhe der durchgesetzten Rückforderung ab und wird direkt mit der erfolgten Rückzahlung durch die Bank oder den Vermögensverwalter verrechnet. Dadurch gewährleistet Liti-Link, dass Kunden zu keinem Zeitpunkt in Vorleistung treten müssen. Falls das Verfahren unerwartet nicht erfolgreich sein sollte, fallen für den Kunden keinerlei Kosten an.

Wie hoch sind die Drittkosten, die bei einer erfolgreichen Rückforderung vom Bruttoerlös in Abzug gebracht werden?

Die Aufteilung der rückgeforderten Retrozessionen erfolgt stets aus dem Nettoerlös der Rückforderung. Der Nettoerlös der Rückforderung errechnet sich durch Abzug der externen Kosten (= Drittkosten) vom Bruttoerlös. Diese externen Kosten sind ausschliesslich Kosten Dritter und keinerlei internen Kosten oder Aufwände von Liti-Link.

In der Regel handelt es sich bei den externen Kosten um Kosten von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder auch allfällige Anwaltskosten. Die tatsächlichen Kosten variieren von Fall zu Fall.

Wenn ein Fall nicht erfolgreich ist, muss unser Kunde (Zedent) keine Kosten, die während des Prozesses entstanden sind an Liti-Link (Zessionarin) bezahlen. Der schlechteste Fall für den Kunden ist, dass nichts herauskommt.

Wenn ein Fall erfolgreich ist, dann wird der Nettoerlös zwischen Zedent und Zessionar gemäss der vertraglichen Vereinbarung aufgeteilt.

Da Liti-Link auch am Nettoerlöses beteiligt ist, und auch nur dann, wenn wir erfolgreich Retrozessionen zurückfordern, ist Liti-Link bemüht die externen Kosten so gering wie möglich zu halten. Unser Ziel ist, den Nettoerlös eines jeden Falles zu maximieren.

Kann ich im Prozessfall anonym bleiben?

Die Grundlage der Forderung ist trotz Abtretung an Liti-Link das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank und/oder Vermögensverwalter. Daher kann es in sehr seltenen Fällen erforderlich sein, dass Sie als Kunde beim Gericht als Zeuge geladen werden.

Wie funktioniert der Retrorechner?

Da jede Bank oder Vermögensverwalter unterschiedliche Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten hat, ist es erforderlich, dass Liti-Link für eine detaillierte und stichhaltige Berechnung Ihrer Ansprüche bei Ihrer Bank und/oder Vermögensverwalter die entsprechenden Unterlagen anfordert. Diese sind zur Offenlegung gesetzlich verpflichtet.

Die Angaben und Berechnungen auf unserer Homepage können Ihre jeweilige Situation in der Regel nicht vollständig erfassen und dienen folglich nur als erste Indikation für Ihre Ansprüche.

Die Berechnung der Ansprüche beruht auf Ihren Angaben zum durchschnittlichen Veranlagungsbetrag, Veranlagungszeitraum sowie einer Annahme eines Retrozessionszinssatzes von 0.75% p.a. sowie 5% Verzugszinsen pro Jahr. Bitte beachten Sie, dass in Liechtenstein eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.

Bitte beachten Sie des Weiteren, dass die Höhe der einbehaltenen Retrozessionen je nach Bank oder Vermögensverwalter variiert. Der Wert der einbehaltenen und zurück zu fordernden Retrozessionen kann je nach Ausgestaltung und Zeitpunkt bis zu 1.5% des Veranlagungsbetrages pro Jahr betragen. In Einzelfällen auch darüber.

Im Rahmen der Verjährungsunterbrechung beim zuständigen Amt – durch die sogenannte Betreibung, die schweizerische Form des Mahnverfahrens - legt Liti-Link aufgrund ihrer Angaben zu:

  • Ungefähres Anlagevolumen
  • Ungefähre Dauer der Veranlagung

einen Retrozessionszinssatz von 1.5% p.a. zu Grunde. Hierbei geht es darum, dass aufgrund der noch nicht im Detail bekannten Höhe der Rückforderung eine ausreichend hohe Forderung gegenüber der Bank und/oder dem. Vermögensverwalter geltend gemacht wird und die Verjährung gestoppt ist.

Sie möchten wissen, wie Ihre konkreten Ansprüche gegenüber Ihrer Bank und/oder Ihrem. Vermögensverwalter sind? Kein Problem. Mit unserem Produkt Retro-Back können Sie durch die Abtretung Ihrer Ansprüche an die Liti-Link Ihre konkreten Ansprüche erfahren und geltend machen.

Was muss ich tun, wenn ich mehrere Konten/Depots hatte?

Sollten Sie bei mehr als einer Bank und/oder Vermögensverwalter ein Depot haben/gehabt haben, so müssen Sie pro Bank/Vermögensverwalter Ihre Ansprüche einzeln an Liti-Link abtreten.

Senden Sie uns einfach nach erfolgreichem Versand des ersten Formulars noch weitere Formulare für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu.

Sollten Sie mehrere Konten bei einer Bank und/oder Vermögensverwalter haben/gehabt haben und diese alle auf denselben Kontoinhaber lauten/gelautet haben, dann reicht das Zusenden eines Formulars und Liti-Link erhält die Informationen zu allen Konten/Depots.

Kann ich einbehaltene Retrozessionen für ein geerbtes Wertpapierkonto zurückfordern?

Ja, es ist möglich die unrechtmässig einbehaltenen Retrozessionen für geerbte Wertpapierkonten zurückzufordern. Wir betreuen derzeit mehrere Mandate von Erben und Erbgemeinschaften und fordern die zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen von Banken und/oder Vermögensverwaltern zurück.

Welche Informationen benötigt Liti-Link, um einbehaltene Retrozessionen für ein geerbtes Wertpapierkonto zurückfordern?

Die Erfahrungen zeigen, dass Liti-Link für die Analyse als auch für das weitere Vorgehen folgende Informationen von Ihnen benötigt:

  • Name von der zuletzt wirtschaftlich berechtigten Person des Wertpapierkontos
  • Geburts- und Sterbedatum der/s Verstorbenen
  • Name, Geburtsdatum und aktuelle Meldeadresse aller Erben
  • Kopie von Erbschein (evtl. Beglaubigung notwendig)
  • Kopie der Sterbeurkunde (evtl. Beglaubigung notwendig)
  • Name der Bank und/oder Vermögensverwalter
  • Ungefähres Anlagevolumen
  • Ungefähre Dauer der Veranlagung

Warum sollten sich Pensionskassen an Liti-Link wenden?

Organe einer Pensionskasse haben eine gesetzliche treuhänderische Sorgfaltspflicht und müssen die Interessen der Pensionskasse und der Versicherten bestmöglich wahren (Art. 51b Abs. 2 BVG). Vermögenswerte, welche der Pensionskasse unrechtmässig entzogen werden/wurden, müssen zurückgefordert werden. Dazu gehören auch Retrozessionen, welche von Finanzdienstleistern einbehalten werden/wurden.

Wenn Sie als Mitglied einer Pensionskasse Retrozessionen mit Liti-Link zurückfordern, kann sich Ihre Performance bis zu 5% verbessern. Hinzu kommt, dass Liti-Link bei Pensionskassen nicht zu 40% an dem Erfolg beteiligt ist, sondern nur zu 30%. Damit haben Sie keinerlei Kostenrisiko. Zusätzlich haben die verantwortlichen Organe die Gewissheit, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Haben Sie bereits für andere Pensionskassen Rückforderungen abgewickelt?

Ja. Wir haben bereits über hundert Fälle für Schweizer Pensionskassen abgewickelt.

Warum fordern bisher so wenige Anleger ihr Geld zurück?

Dafür gibt es mehrere Gründe. Sehr viele Anleger wissen nicht, dass sie Ansprüche in der Schweiz oder Liechtenstein geltend machen können. Andere haben Angst vor hohen Anwaltskosten oder wollen lieber anonym bleiben. Wieder andere sind der Meinung, dass sich der Aufwand nicht lohnt. Ein Irrglaube!

Schon bei einem Depotvolumen von CHF 200'000.- errechnet sich eine mögliche Rückforderung von insgesamt CHF 10'000.- bis 20'000.- bei einem Veranlagungszeitraum von zehn Jahren zuzüglich Zinsen. Die Zurückhaltung der Anleger spielt den Banken und Vermögensverwaltern in der Schweiz und Liechtenstein in die Karten und immer mehr Ansprüche verjähren. Fordern Sie Ihr Geld daher jetzt zurück, bevor die Verjährungsfrist abläuft.

Was sind Retrozessionen?

Wenn von Retrozessionen - kurz «Retros» - im Allgemeinen die Rede ist, ist es wichtig, zwischen Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen zu unterscheiden:

Während Retrozessionen Rückvergütungen aus einer dem Endkunden direkt belasteten Gebühr sind, handelt es sich bei Bestandespflegekommissionen um eine indirekte Gebühr aus der Verwaltungskommission, die dem Fondsvermögen wiederkehrend belastet wird und die dem Anleger zustehende Rendite aus dem Fondsvermögen anteilsmässig reduziert.

Experten schätzen, dass auf diese Weise mehrere Milliarden Schweizer Franken unrechtmässig von Banken und Vermögensverwaltern einbehalten worden sind (Swiss Banking Daten von 2012, Quelle: Finalix AG, Zug, 2014).

Da diese Unterscheidung aber oftmals nicht bekannt ist, fordern wir für unsere Kunden sämtliche geldwerten Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozessionen, Bestandespflegekommissionen, Kickbacks, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) zurück.

Warum können Retrozessionen zurückgefordert werden?

Bereits mit dem Urteil BGE 4C_432 aus dem Jahr 2006 wurde in der Schweiz festgeschrieben, dass Retrozessionen den Anlegern zustehen. Es handelt sich hierbei allerdings um ein dispositives Recht, denn die Anleger können auch auf Ihren Anspruch verzichten. Ein rechtsgültiger Verzicht auf Retrozessionen bedingt jedoch eindeutige, formelle Erfordernisse, welche nur in den seltensten Fällen von den Finanzdienstleistern erfüllt werden.

Nur wenige Anleger haben bislang die ihnen zustehenden Retrozessionen zurückverlangt, denn der Rückforderung wird den Anlegern nicht leichtgemacht. Neben der verweigernden Haltung der eidgenössischen und Liechtensteiner Finanzinstitutionen gibt es zahlreiche Formalitäten zu beachten. Einerseits gilt es, die Verjährung so rasch wie möglich zu unterbrechen, bevor Ihre Forderung gänzlich verfällt (zehn Jahre in der Schweiz / 30 Jahre in Liechtenstein bis zum Stichtag 31.05.2023, danach ebenfalls zehn Jahre in Liechtenstein). Andererseits müssen die Vertragsunterlagen analysiert und etwaige Verzichtserklärungen auf die Rückerstattung von Retrozessionen geprüft werden. Viele der Verzichte sind ungültig, da sie nicht den formellen Kriterien des Schweizer Bundesgerichtsurteile (in der Zwischenzeit sechs an der Zahl) entsprechen.

Die Rückvergütung von zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen stehen den Anlegern auch dann zu, wenn kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (z.B. Beratungsmandat oder Execution-Only Mandat). Bereits mit dem Urteil vom 15. November 2017 HG 150054 stellt das Zürcher Handelsgericht obiter dictum klar, dass auch bei Execution-Only Mandaten oder Beratungsmandaten eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht. Mit Urteil und Beschluss vom 5. Oktober 2021 des Handelsgerichts des Kantons Zürich wird erneut festgehalten, dass unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht.

Während sich das Bundesgericht in der Schweiz bereits 2006 mit der Thematik der Retrozessionen befasste, ist das Thema in Liechtenstein erst in den letzten Jahren aufgekommen. Mittlerweile hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof («OGH») in Liechtenstein in drei Leiturteilen entschieden, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung), gegenüber den Anlegern offenzulegen sind und grundsätzlich diesen zustehen.

Wie schnell muss ich handeln, wenn ich Retrozessionen zurückfordern will?

Je schneller, desto besser. Wenn Sie zu lange warten, läuft unter Umständen die Verjährungsfrist für die lukrativen Jahre ab und Sie können die Ihnen zustehenden Retrozessionen nicht mehr zurückfordern.

Die Verjährungsfrist ist nicht rechtswirksam unterbrochen, in dem Sie ein Schreiben an Ihre Bank und/oder Vermögensverwalter richten oder eine Offenlegung erhalten. Nur wenn die Verjährung auf rechtlich korrekte Weise unterbrochen wird, wird die Verjährung gestoppt.

Welche gesetzliche Grundlage gibt es für die Rückzahlung von Retrozessionen?

Schweiz:

  • 2006: BGE 4C_432/2005 - Gemäss Art. 400 OR gehören Retrozessionen und Vermittlungsprovisionen den Anlegern.
  • 2011: BGE 4A_266/2010 - Eine Vereinbarung, wonach allfällige Retrozessionen bei der Bank oder dem Vermögensverwalter verbleiben, setzt voraus, dass die Anleger (Auftraggeber) über die zu erwartenden Retrozessionen hinreichend informiert sind.
  • 2012: BGE 4A_127/2012 und 4A_141/2012 - Bestandespflegekommissionen und auch Retrozessionen, die von konzerninternen Produktanbietern bezogen werden, gehören den Anlegern.
  • 2017: BGE 4A_508/2016 - Anleger können 10 Jahre rückwirkend die Retrozessionen beim Finanzdienstleister zurückfordern.
  • 2017: HG150054-O - Die Rückvergütung auf zu Unrecht einbehaltene Retrozessionen steht den Anlegern auch dann zu, wenn kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (z.B. Beratungsmandat oder Execution-Only Mandat).
  • 2018: BGE 6B_689/2016 - Ein Vermögensverwalter, der seine Kunden über Retrozessionen nicht informiert (und somit auch nicht herausgibt), macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB schuldig.
  • 2020: BGE 4A_355/2019 - Das Bundesgericht konkretisierte erneut seine Rechtsprechung zu den sog. „Retro-Leiturteilen“ aus den Jahren 2011 und 2012 im Hinblick auf die Anforderungen an einen rechtsgültigen Vorausverzicht auf Retrozessionen.
  • 2021: HG190234-O - Das Handelsgericht des Kantons Zürich hält erneut fest, dass unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung eine Herausgabepflicht mit Bezug auf über das Honorar hinaus erlangte geldwerte Vorteile, wie Retrozessionen, besteht.


Liechtenstein:

  • 04.09.2020: 02 CG.2019.58- ON41 - Fürstlicher Oberster Gerichtshof bestätigt erstmals, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung (Vermögensverwaltung, Beratungsmandat, reine Konto- /Depotbeziehung) offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben sind.
  • 06.05.2021: 15 CG.2018.219- ON68 - Fürstlicher Oberster Gerichtshof bestätigt erneut, dass Retrozessionen, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung, offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben sind.
  • 15.07.2021: E-14/20 - EFTA-Gerichtshof hält fest, wie eine Wertpapierfirma gemäss Art. 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG ihre Kunden über Retrozessionen, die sie von Dritten erhält oder an Dritte zahlt, informieren muss.
  • 15.12.2021: 09 CG.2018.166- ON62 – Retrozessionen sind, unabhängig der Art der Geschäftsbeziehung, offenzulegen und an die Anleger grundsätzlich herauszugeben. Anleger müssen in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise hinsichtlich Retrozessionen seitens der Wertpapierfirma informiert werden und in der Lage sein, den Betrag der der Wertpapierfirma von einem Dritten gewährten Gebühr oder Provision zu ermitteln, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können..
  • 28.03.2022: StGH 2021/099 – Staatsgerichtshof stützt die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs und bestätigt Urteil des OGH 09 CG.2018.166- ON62. StGH hält fest, dass eine Bank ihren Kunden zumindest Bandbreiten angeben muss, damit diese beurteilen können, mit welchen Zuwendungen seitens Dritter jeweils zu rechnen ist.
  • 28.05.2022: StGH 2021/045 – Staatsgerichtshof stützt die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs und bestätigt Urteil des OGH 15 CG.2018.219- ON68. StGH fordert Angabe von Prozentbandbreiten der zu erwartenden Rückvergütungen, welche dem Bankkunden zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Grössenordnung der Retrozessionen geben können.