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Während in der Schweiz seit 2006 feststeht, dass Retrozessionen grundsätzlich den Anlegern gehören, ist die Thematik der Retrozessionen, die auch am Finanzplatz Liechtenstein, gängige Praxis ist, erst in den letzten Jahren aufgekommen.
Im Jahr 2018 hat die Liti-Link AG vertreten durch Schwärzler Rechtsanwälte gegen die LGT Bank AG eine Stufenklage auf Offenlegung und Herausgabe von Retrozessionen eingeleitet. Nach gut vierjähriger Verfahrensdauer hat der Liechtensteinische Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass Retrozessionen unabhängig von der Art der Geschäftsbeziehung, auch in Liechtenstein grundsätzlich offen zu legen und an die Anleger herauszugeben sind.
Gegen diese Entscheidung hat die LGT Bank AG Individualbeschwerde an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof (StGH) erhoben, der sich nun zum ersten Mal mit der Thematik der Retrozessionen auseinandersetzen musste.
Der Staatsgerichtshof, der der Individualbeschwerde keine Folge gab, bestätigte nunmehr, dass die LGT Bank AG ihre Kunden nicht rechtswirksam über die ihr zufliessenden Retrozessionen informiert hat. So ist eine blosse Mitteilung, dass die Bank Retrozessionen erhalten könne, nicht ausreichend, da auch keine Angaben zur Höhe der Retrozessionen offengelegt wurden.
Die Verjährungsfrist von Retrozessionen beträgt im Fürstentum Liechtenstein derzeit noch 30 Jahre. Dies ändert sich jedoch schon mit Stichtag 31.05.2023, aufgrund einer jüngst beschlossenen Gesetzesrevision. In Anbetracht der kurzen Übergangsfrist ist schnelles Handeln für all jene erforderlich, die in den letzten 30 Jahren Gelder im Fürstentum Liechtenstein veranlagt haben oder hatten.
Bis zum Stichtag 31.05.2023 können die Ansprüche noch für die letzten 30 Jahre geltend gemacht werden, danach verlieren die Anleger praktisch alle Ansprüche, die ihnen gemäss dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof für die letzten 30 Jahre zustehen.