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von Liti-Link AG / 24.10.2017

Umgang von Schweizer Banken mit Retrozessionen

Umgang von Schweizer Banken mit Retrozessionen

Retrozessionen: So verhindern Schweizer Banken, dass Anleger ihre Vermittlungsprovisionen zurückholen

Bisher ist es für Banken und Vermögensverwalter in der Schweiz bestens gelaufen. Schon 2012 hat das dortige Bundesgericht entschieden, dass Kickbacks verboten sind. Dass sie also die Vermittlungsprovisionen, die sie von Dritten kassiert haben, an die Anleger zurückzahlen müssen. Schließlich hatten sie sich diese von den Anbietern der Finanzprodukte erstatten lassen. Doch noch kaum ein Kunde hat sein Geld bislang zurückgefordert. Mit jedem Tag, an dem Ansprüche verjähren, verdienen die Banken also sehr viel Geld.

Banken ignorieren Anspruch auf Rückzahlung der Kickbacks

Deshalb sitzen sie die Sache beharrlich aus. Als wären sie nicht verpflichtet, den Anlegern ihr Geld zurück zu zahlen. Eigentlich müssten sie die Kunden sogar eigeninitiativ über ihre Ansprüche informieren. Nachdem das Bundesgericht 2012 die Kickbacks für unzulässig erklärt hat, hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Banken dazu aufgefordert, das Urteil umzusetzen. Insbesondere verlangte die FINMA, dass sie ihre Kunden kontaktieren und über das Urteil informieren. Die Banken haben darauf aber einfach nicht reagiert. Ihr Argument: Ihr Verhältnis zu den Anlegern sei privatrechtlich. Die Aufsichtsbehörde habe sich da nicht einzumischen.

So kommt es, dass viele Kunden nie von ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Retrozessionen erfahren haben. Andere scheuen hohe Anwaltskosten und verzichten deshalb darauf, ihr Geld zurückzufordern. Und dann gibt es noch die mehr als 100 000 Anleger, die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet hatten. Viele von ihnen sind froh, dieses Kapitel abgeschlossen zu haben- dabei haben sie eine weiße Weste und natürlich weiterhin Ansprüche gegen ihre damalige Bank.

Online-Verfahren zur Rückforderung der Retrozessionen

Die Banken spielen auf Zeit. Manchmal behaupten sie sogar, die Ansprüche seien schon nach fünf Jahren verjährt, weil es sogenannte periodische Zahlungen seien. Das aber ist falsch. Zehn Jahre haben Anleger Zeit, ihr Geld zurückzuverlangen. Das hat das Bundesgericht im Juni 2017 deutlich formuliert.

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