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von Liti-Link AG / 24.10.2017

Retrozessionen und die gesetzliche Verpflichtung der Rückforderung durch die Organe von Pensionskassen

Retrozessionen und die gesetzliche Verpflichtung der Rückforderung durch die Organe von Pensionskassen

Organe einer Pensionskasse haben eine gesetzliche treuhänderische Sorgfaltspflicht und müssen die Interessen der Pensionskasse und der Versicherten bestmöglich wahren

Bis 2012 haben Schweizer Banken unrechtmäßig Retrozessionen in Milliardenhöhe einbehalten. Seit das Bundesgericht die illegale Praxis gestoppt hat, haben die früheren Bankkunden einen Anspruch auf Rückzahlung der Kickbacks. Und zwar nicht nur die Privatanleger. Auch Pensionskassen, die ihr Vermögen von Banken haben verwalten lassen, können die Kickbacks herausverlangen. Sie haben der Bank schließlich einen Auftrag erteilt. Und alles, was dabei erwirtschaftet wird, gehört dem Auftraggeber. Also der Pensionskasse.

Pensionskassen müssen Retrozessionen herausverlangen

Es geht sogar noch weiter. Die Pensionskassen haben nicht nur das Recht, die Retrozessionen von der Bank heraus zu verlangen. Sie müssen es sogar. Gegenüber ihren Kunden sind sie verpflichtet, das Geld gewissenhaft anzulegen. Sie haben eine treuhänderische Sorgfaltspflicht. Die bringt es mit sich, dass die Pensionskasse Vermögenswerte, die ihr entzogen wurden, zurückfordern muss – so wie die Kickbacks. Die Kassen verwalteten 2012 rund 650 Milliarden Franken. Schätzungen zufolge betrug ihr Anspruch auf Retrozessionen rund 1 Milliarde Franken –alleine in diesem einen Jahr. Das ist viel Geld. Versichertengeld. Verzichten sie darauf, das einzufordern, verstoßen sie gegen ihre Sorgfaltspflicht. Die Versicherten könnten die Kasse dafür sogar haftbar machen.

Die Kassen sollten also mit dem Vermögensverwalter oder der Bank die Höhe ihrer Retrozessionen klären. Sie können Rechenschaft darüber verlangen, die Banken sind zur Auskunft verpflichtet. Manche hatten bei Ankauf eines Finanzproduktes zwar vertraglich auf die Herausgabe der Vermittlungsprovisionen verzichtet. Der Verzicht hat aber keine Gültigkeit. Vor allem, wenn die Pensionskasse nicht konkret über den Umfang und die Berechnung des Kickbacks informiert wurde, sondern der Vertrag nur einen lapidaren Hinweis darauf enthielt, dass Provisionen anfallen könnten. Ansonsten gehört das Geld trotz der Verzichtserklärung der Pensionskasse und nicht der Bank.

Anzuraten ist deshalb auf jeden Fall, die Situation zu prüfen und die Retrozessionen bei der Bank zurückzufordern. Handeln Sie. Im eigenen Interesse. Und damit im Interesse der Versicherten.

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