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Anhand dieses Praxisbeispiels wollen wir Ihnen zeigen, wie Banken Gerichtsurteilen entgehen. Liti-Link hat zahlreiche ähnliche Beispiele erlebt. In den meisten Fällen weigern sich die Banken, die Retrozessionen auszubezahlen und erschweren den Prozess so stark wie möglich.
Retrozessionen sind im Schweizer Bankensektor ein leidiges Problem, so hat bereits im Jahr 2006 das Bundesgericht in Lausanne entschieden, dass Retrozessionen grundsätzlich den Bankkunden zustehen. In der Zwischenzeit hat das oberste Gericht in sieben weiteren Urteilen den Grundsatzentscheid bestätigt und präzisiert. Trotzdem ist das fragwürdige Geschäftsmodell der Schweizer Banken vielen Anlegern immer noch nicht bekannt. Nach wie vor verweigern die Banken die den Kunden zustehenden Retrozessionen auszubezahlen und verweisen auf diverse unzureichende Verzichtserklärungen.
Das Verhalten der Banken ist leicht zu begründen, so zeigt eine Studie der Finalix AG, dass allein im Jahr 2012 rund 4.2 Milliarden Franken oder 12.4% der Wertschöpfung im Bankensektor durch das Geschäftsmodell der Retrozessionen generiert wurden.
Doch die Rückforderung von Retrozessionen kann sich lohnen! Hier berichten wir Ihnen von dem Fall einer unserer Kunden, für den Liti-Link von einer Schweizer Großbank Retrozessionen in Höhe von ca. CHF 500‘000.- zurückfordern konnte.
Der ehemalige Kunde der Schweizer Großbank hatte die Liti-Link AG im Juli 2019 mit der Rückforderung von Retrozessionen beauftragt. Nachdem die in Genf ansässige Bank die Auszahlung der vereinnahmten Retrozessionen aufgrund diverser Verzichtserklärungen und dem Vorliegen einer Execution-Only Beziehung, verweigerte, wurde am 04.09.2020 von der Liti-Link AG eine Klage beim Handelsgericht Zürich eingebracht.
Nach erfolgtem Schriftenwechsel zwischen den Parteien fand schliesslich im Oktober 2021 eine Vergleichsverhandlung statt. In dieser beurteilte das Handelsgericht den vorliegenden Fall. Dabei definierte der Richter sämtliche von dem Finanzinstitut angeführten Verzichtserklärungen als ungültig und unzureichend. Ebenfalls wurde erneut festgehalten, dass die Herausgabepflicht von Retrozessionen nicht nur vom Interessenkonflikt abhängig ist, sondern auch vom inneren Zusammenhang zwischen dem Auftrag und der Zahlung von Retrozessionen und deshalb auch bei Execution-Only Mandaten eine Pflicht zur Herausgabe der einbehaltenen Retrozessionen besteht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Handelsgerichts hielten die Bank und deren Anwälte an ihrem Standpunkt fest. Die Liti-Link AG und die Schweizer Bank konnten daher vor dem Handelsgericht keine Einigung erzielen. Während sich das Team Liti-Link gemeinsam mit unseren Rechtsanwälten auf das Einleiten einer weiteren Klage konzentrierte, entschied sich dieselbe Bank drei Wochen nach der Vergleichsverhandlung zu einer vollumfänglichen Rückerstattung der Retrozessionen, womit das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden musste. Damit konnte das Schweizer Finanzhaus einem weiteren für sie negativen Urteil in Sachen Retrozessionen entgehen.
Obwohl ca. CHF 500‘000.- rückerstattet wurden, ist der entstandene Schaden für die Privatbank offensichtlich überschaubar. Denn ein Urteil insbesondere in Zusammenhang mit Execution-Only Mandaten hätte wohl mehrere Anleger auf die Thematik der Retrozessionen aufmerksam gemacht. Bei weiteren von Liti-Link erworbenen Forderungen, welche ebenfalls von bestehenden oder ehemaligen Kunden abgetreten wurden, beharrt dieselbe Bank trotz eindeutiger Beurteilung im Zuge der Vergleichsverhandlung durch das Handelsgericht Zürich auf ihrem Rechtsstandpunkt. Somit wird die Einleitung weiterer Verfahren zur Durchsetzung der den Kunden zustehenden Retrozessionszahlungen unumgänglich sein.
Die undurchsichtige Praxis der Schweizer Banken und Vermögensverwalter in Bezug auf Retrozessionen wirft ernsthafte Fragen hinsichtlich ihrer Transparenz, Integrität und Kundenorientierung auf.